1. Wunsch statt Wohl (§ 1821 BGB n.F.)
Auf die Befreiung von ehrenamtlichen Betreuern wurde schon eingegangen. Aber auch für Berufsbetreuer ändert sich viel (dazu und insgesamt zur Betreuungsführung vgl. auch Braun, ZRP 2020, 201; Brosey, BtPrax 2018, 217; Dodegge, FamRZ 2022, 848; Kersting, BtPrax 2021, 203; Münch, FamRZ 2020, 1513; Schneider, FamRZ 2022, 1).
Schon bisher waren die Betreuer verpflichtet, bei der Betreuungsführung nicht ihre eigenen Vorstellungen, sondern möglichst die des Betreuten umzusetzen. Gemäß § 1901 Abs. 2, 3 BGB a.F. war allerdings zuvorderst das Wohl des Betreuten der Maßstab (Abs. 2) und die Wunschentsprechung konnte als nachrangig i.R.v. Wohl des Betreuten und Zumutbarkeit des Betreuten verstanden werden (Abs. 3).
Trotzdem ist die Abkehr vom Begriff des objektiv-fremdbestimmenden „Wohls” hin zum subjektiv-selbstbestimmenden „Wunsch” ein deutliches Statement (und wird als „Magna Charta für das gesamte rechtliche Betreuungswesen” bezeichnet).
§ 1821 Abs. 2 BGB n.F. stellt nun die Wünsche des Betreuten ins Zentrum der Handlungsorientierungen für den Betreuer. Nach ihnen hat der Betreuer die Angelegenheiten zu besorgen (S. 1). Er hat sie festzustellen, also zu erfragen.
2. Anzeigepflichten
Die neuen Anzeigepflichten sollen die Verwaltung des Vermögens und damit die Arbeit des Betreuers erleichtern und die Gerichte entlasten. Sie ersetzen die Mitwirkungspflichten des Betreuungsgerichts nach §§ 1908i Abs. 1, 1810 BGB a.F., also die sog. Innengenehmigungen. Nach diesem System kann der Betreuer schnell und unkompliziert handeln und muss sich Dritten wie Banken gegenüber weniger rechtfertigen.
Anzuzeigen sind gem. §§ 1839 ff. BGB n.F. die Eröffnung eines Giro- oder Anlagekontos oder eines Depots sowie die Hinterlegung von Wertpapieren oder das Absehen davon oder der Depotverwahrung, schließlich der Beginn und die Aufgabe eines Erwerbsgeschäfts.
3. Genehmigungen
Die u.a. in den §§ 1804, 1811–1813, 1821, 1822 f. i.V.m. 1908i Abs. 1, 1908i Abs. 2 BGB a.F. verteilten Genehmigungsvorschriften werden in den §§ 1848–1854 BGB n.F. zusammengefasst, übersichtlicher strukturiert und zum Teil neu formuliert. Inhaltlich wird vieles kaum verändert.
Als inhaltliche Änderungen sind zu vermerken:
- Ohne Genehmigung ist die Anlegung abweichend vom Anlagekonto gem. § 1841 Abs. 2 BGB n.F. nichtig (§ 1848 BGB n.F.).
- Auch der unentgeltliche Erwerb von Anteilen an Personen- und Kapitalgeschäften, die ein Erwerbsgeschäft betreiben, wird genehmigungspflichtig (§ 1854 Nr. 1 BGB n.F.)
- Der unentgeltliche Erwerb von Wohnungs- und Teileigentum ist nun auch genehmigungsbedürftig (§ 1850 Nr. 4 BGB n.F.).
Das Genehmigungsverfahren bleibt in den §§ 1855–1858, 1862 BGB n.F. weitgehend unverändert. Die Frist zur Erklärung dem Dritten gegenüber zur Mitteilung der Genehmigung nach Aufforderung von vier Wochen wurde auf zwei Monate verlängert (§ 1856 Abs. 2 BGB n.F.).