1. Einführung
Sowohl für den Betreuten als auch seine Angehörigen und Erben sind Informationen wichtig. So kann der Kontakt zu dem Betreuten gut gelebt und vermögensrechtliche Interessen können wahrgenommen werden.
Die Berichtspflicht des Betreuers wird aus dem Vermögenskontext des § 1840 BGB a.F. herausgelöst und in § 1863 BGB n.F. deutlich umfassender geregelt (vgl. auch Thielke, BtPrax 2022, 39). Die drei in § 1863 BGB n.F. geregelten Berichte zum Anfang und Schluss der Betreuung sowie im Jahresturnus sind nur gegenüber dem Betreuungsgericht zu erstellen, der Betreute hat keinen klagbaren Anspruch. Eine Befreiung von diesen Berichtspflichten ist nicht möglich; es besteht aber für den Anfangsbericht gem. § 1863 Abs. 2 BGB n.F. keine Pflicht bei familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung des ehrenamtlichen Betreuers zum Betreuten.
Es gibt im Einzelnen nachfolgende Verzeichnisse und Berichte:
2. Vermögensverzeichnis
Die Vorschrift zum Vermögensverzeichnis zu Betreuungsbeginn wurde in § 1835 BGB n.F. im Vergleich zu § 1802 BGB a.F. deutlich detaillierter ausgestaltet; dies sollte also verlässlicher und informativer werden. Zu beachten sind insb. die Regelungen zur Hinzuziehung einer weiteren Person zum Schutz des Vermögens des Betreuten sowie die Möglichkeit der Aufnahme durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar (§ 1835 Abs. 4, 5 BGB n.F.). In den persönlichen Angelegenheiten könnte der obligatorische Anfangsbericht gem. § 1863 BGB n.F. im Vergleich zu dem kaum beachteten Betreuungsplan gem. § 1901 Abs. 4 BGB a.F. zu Verbesserungen führen.
Eckpunkte des Vermögensverzeichnisses:
- Erstellung zum Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers oder § 287 Abs. 2 FamFG.
- Umfasst nur das, was in den Aufgabenkreis fällt.
- Einnahmen und Ausgaben sind aufzunehmen.
- Belege sind vorzulegen.
- Bewertung nur bei Anlass.
- Richtigkeit und Vollständigkeit sind zu versichern.
Abgestufte Verfahren:
- Aufnahme nur durch den Betreuer mit Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit (Abs. 1).
- Zuziehung einer dritten Person durch den Betreuer (Abs. 3).
- Zuziehung einer dritten Person auf Anordnung des Betreuungsgerichts (Abs. 4).
- Aufnahme durch Betreuungsbehörde oder Notar auf Anordnung des Betreuungsgerichts bei ungenügendem Vermögensverzeichnis des Betreuers (Abs. 5).
3. Auskunftspflicht ggü. Angehörigen
Eine neue Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen in § 1822 BGB n.F. wird in der Praxis mit Blick auf die Reichweite und die Arbeitsbelastung des Betreuers für Diskussionen sorgen. Es kann aber auch tragische Fälle des Ausschlusses wichtiger Bezugspersonen sowie Missbrauch durch mehr soziale Kontrolle verhindern (vgl. auch Socha, FamRZ 2021, 1861).
Es besteht eine Auskunftspflicht
- gegenüber nahestehenden Personen durch den Betreuer;
- über persönliche Lebensumstände;
- bei Wunsch des Betreuten oder seinem mutmaßlichen Willen entsprechend;
- i.R.d. Zumutbarkeit für den Betreuer;
- Durchsetzung nur über Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts.