1. Einführung
Die Regelungen zum Ende der Betreuung finden sich in §§ 1868–1874 BGB n.F. Sie enthalten einige Änderungen und sollten das Verfahren übersichtlicher machen. So war die im erbrechtlichen Zusammenhang wichtige Herausgabe von Unterlagen bislang nicht klar geregelt und ist nun in § 1872 Abs. 4 BGB n.F. kodifiziert.
2. Gründe
Die Betreuung kann enden aufgrund von
3. Vertretung nach dem Tod des Betreuten (§ 1874 Abs. 1 BGB n.F.)
Statt der Verweisungskette §§ 1908i Abs. 1, 1893 Abs. 1, 1698a, 1698b BGB a.F. gilt nun § 1874 BGB n.F. Dabei enthält der Abs. 1 des § 1874 BGB n.F. ein Recht zur Tätigkeit bei Unkenntnis und der Abs. 2 eine Pflicht zur Tätigkeit bei Kenntnis und Dringlichkeit.
Gemäß § 1874 Abs. 1 BGB n.F. sind Vertretungshandlungen des Betreuers, der keine Kenntnis vom Tod des Betreuten hat, weiter wirksam. Damit wird der Rechtsverkehr geschützt und erleichtert. Es würden sonst unter Umständen Lebensnachweise gefordert, die schwer oder kaum zu erbringen sind. Allerdings darf der Dritte von der Beendigung (also dem Tod) nichts wissen und auch nichts wissen müssen (§ 1874 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.).
4. Notgeschäftsführung (§ 1874 Abs. 2 BGB n.F.)
Über das Vertretungsrecht gem. § 1874 Abs. 1 BGB n.F. hinaus wird der Betreuer nach § 1874 Abs. 2 BGB n.F. zu einer Notgeschäftsführung nach dem Tod verpflichtet. Sie bezieht sich nur auf seinen Aufgabenkreis. Anders als in § 1698b BGB, der auf den § 1908i BGB a.F. über § 1893 BGB a.F. verwies, fehlt der Begriff der „Gefahr” und es wird auf „Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden”, abgestellt, was bewusst geschah. Der Gefahrbegriff ließe das gefährdete Rechtsgut offen. Gemeint sind nun insb. fristgebundene Angelegenheiten, aber auch solche, bei deren Unterlassung dem Erben ein Nachteil drohen würde. Das könnten Anträge auf Beihilfe sein oder die Wohnungssicherung.
5. Herausgabe
Für den ehemals Betreuten, seinen neuen Vertreter oder seine Erben ist es von erheblicher Bedeutung, bei Betreuungsende insb. Unterlagen, aber auch alles andere vom Betreuer herausgegeben zu erhalten.
Dies richtet sich nach § 1872 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 BGB n.F.:
- Vermögen, Schlüssel, Sparbücher etc. sind herauszugeben.
- Unterlagen sind herauszugeben.
- Empfänger: ehemals Betreuter, Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vorsorgebevollmächtigter.
- Zeitpunkt unklar: unverzüglich oder nach Schlussrechnung.