1. Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§ 1851 BGB n.F.)
Die für Betreuer genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte waren bislang recht mühsam (und fehleranfällig) über die Verweisungen in § 1908i BGB a.F. im Vormundschaftsrecht zu finden. Die Reform kehrt diese Verweisungsregelungen nun um. Aus dem Vormundschaftsrecht wird in § 1799 BGB n.F. auf die Vorschriften des Betreuungsrechts verwiesen. Dabei wird allerdings § 1854 Nr. 7 BGB n.F. als einzige Nummer durch Nichterwähnung ausdrücklich ausgenommen, also die Genehmigungsbedürftigkeit bei Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen.
Soweit es zu Änderungen kommt, sind diese überwiegend sprachlicher Natur. In § 1851 Nr. 1 BGB n.F. wird nun der Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses ausdrücklich genannt, da es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt. Entsprechendes gilt für den Pflichtteilsanspruch, da ein Verzicht nur vor dem Erbfall möglich ist. Unter dem Verzicht wird auch ein zweiseitiger Erlassvertrag verstanden. Bei einem Vermächtnis ist die Genehmigung auch erforderlich, wenn der Verzicht ein Teilverzicht ist, sich z.B. nur auf einen von mehreren, vermächtnisweise zugewandten Gegenständen bezieht. Ausdrücklich genannt wird in § 1851 Nr. 9 BGB n.F. der Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gem. § 2345 BGB. § 1851 Nr. 3 BGB n.F. erwähnt das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft, also den sog. Abschichtungsvertrag.
2. Einseitige Rechtsgeschäfte, z.B. Ausschlagung (§ 1858 BGB n.F.)
Neu ist die direkte Mitteilung der Erteilung oder Versagung der Genehmigung für ein einseitiges Rechtsgeschäft, z.B. die Ausschlagung einer Erbschaft, gegenüber einem Gericht oder einer Behörde durch das Betreuungsgericht (§ 1858 Abs. 3 S. 5 BGB n.F.).
Hinsichtlich des Fristlaufs ist nun in § 1858 Abs. 3 S. 3, 4 BGB n.F. ausdrücklich geregelt, was bisher der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen war: Es tritt während der Dauer des Gerichtsverfahrens eine Hemmung der gesetzlichen Frist ein (S. 3). Sie endet mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Genehmigungserteilung (S. 4).
3. Verwaltung einer Erbschaft des oder Schenkung an den Betreuten (§ 1837 BGB n.F.)
Die Anordnungen des Übertragenden gelten bei der Vermögensverwaltung durch den Betreuer für den Betreuten nun auch bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 1837 Abs. 1 BGB n.F.).