§ 30 BtOG enthält ein nach hier vertretener Ansicht überfälliges Verbot zur Entgegennahme von Schenkungen oder Zuwendungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen für Berufsbetreuer, von dem mit gerichtlicher Genehmigung Ausnahmen zulässig sind. Damit soll einerseits ein Missbrauch der Betreuerstellung deutlich erschwert und andererseits die Testierfreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt werden (vgl. zudem Kurze, Reform 2022, § 2; Zimmermann, ZErb 2021, 418).

Allerdings werden weder Schenkungen noch Erbschaften unwirksam. Der Betreuer ist nicht einmal zu einer Ausschlagung verpflichtet. Über den Beruf hinausgehende Konsequenzen wird er wohl nicht zu erwarten haben, sodass die Regelung nach hier vertretener Ansicht bei Weitem nicht ausreichend ist. Sie schützt den einzelnen Betreuten nicht, sondern soll über berufsrechtliche Vorschriften unlauter arbeitende Betreuer aussortieren. Folgendes ist i.R.d. Schenkungs- und Erbverbots zu berücksichtigen:

  • Betrifft nur Berufsbetreuer, keine Ehrenamtlichen.
  • Gilt für Schenkungen und letztwillige Verfügungen.
  • Vergütungen sind ausgenommen.
  • Geringwertige Aufmerksamkeiten sind zulässig.
  • Ausnahmen kann das Betreuungsgericht zulassen.
  • Schenkungen und letztwillige Zuwendungen sind trotzdem wirksam.
  • Keine Verpflichtung zur Ausschlagung.
  • Nur berufsrechtliche Konsequenzen nach § 27 BtOG.

ZAP F. 11, S. 327–338

Von Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze, Fachanwalt für Erbrecht und VorsorgeAnwalt, Berlin

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