Bei sachgerechter Vorgehensweise lässt sich auch bei Personenschadenregulierungen das Haftungsrisiko minimieren. Es gilt im Übrigen der alte Grundsatz "wer schreibt, der bleibt". Die vom Haftungssenat in der Entscheidung vom 20.4.2023 getroffenen Feststellungen zur Beweislast zwingen den Rechtsanwalt, eine schriftliche Dokumentation der Beratung im Hinblick auf Vergleichsabschlüsse herbeizuführen.
Von Rechtsanwalt Rolf-Helmut Becker, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht, Bergneustadt
ZAP F., S. 323–330
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