Zunächst besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser seine Zugangsdaten in seiner Verfügung von Todes wegen selbst auflistet. Diese Vorgehensweise kann aber zu Problemen führen. Einerseits besteht die Gefahr, dass Dritte oder vom Erblasser nicht gewünschte Personen, beispielsweise der Rechtspfleger oder die Beteiligten i.S.v. § 348 Abs. 3 FamFG im Rahmen der Testamentseröffnung, Kenntnis von seinen Zugangsdaten erlangen (MAH ErbR/Scherer/Biermann, § 50 Rn 64). Ein unberechtigter Zugriff sowie ggf. rechtswidrige Handlungen durch Dritte sind potenziell möglich (vgl. auch Salomon, NotBZ 2016, 324, 328). Andererseits führt die Auflistung zu einem praktischen Problem, wenn der Erblasser seine Zugangsdaten ändert oder weitere Vertragsbeziehungen eingeht. Vor dem Hintergrund der Datensicherheit wird bereits von vornherein eine regelmäßige Änderung der Passwörter empfohlen (MAH ErbR/Scherer/Biermann, § 50 Rn 65; Raude, RNotZ 2017, 17, 25). Durch die Änderung der Zugangsdaten müsste die Verfügung von Todes wegen entweder neu errichtet oder ergänzt werden. Dies führt zur Unübersichtlichkeit im Erbfall, kann bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag weitere Gebührentatbestände auslösen und dazu führen, dass bei einer Hinterlegung der Verfügung von Todes wegen die aufbewahrende Stelle aufgesucht werden muss (vgl. Naczinsky, ZEV 2020, 665, 669 m.w.N.). Zudem gilt das öffentliche Testament, das aus der amtlichen Verwahrung entnommen wird, als widerrufen (vgl. § 2256 BGB).
Alternativ kann der Erblasser seine Zugangsdaten losgelöst von der Verfügung von Todes wegen handschriftlich oder maschinell auflisten. Dieses Dokument könnte im Zusammenhang mit seiner Verfügung von Todes wegen an einer zentralen Stelle im privaten Bereich, bei einem Notar oder dem Nachlassgericht hinterlegt werden. Zwar führt das Herauslösen der Zugangsdaten aus der Verfügung von Todes wegen dazu, dass eine Änderung der Verfügung von Todes wegen entbehrlich wird. Dafür besteht aber die Gefahr, dass die Liste im privaten Bereich verloren geht oder von den späteren Erben übersehen wird. Weiterhin verbleibt es bei den Problemen, dass unberechtigte Dritte von der Liste Kenntnis nehmen können oder bei einer Aktualisierung das hinterlegte Dokument aus der amtlichen Verwahrung entnommen werden muss.