Ein Ausländer darf nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Menschenrechtskonvention geht zurück auf die Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1948. Sie wurde 1950 unterzeichnet und trat 1953 in Kraft. 1954 wurde die Europäische Kommission für Menschenrechte eingerichtet, 1959 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Aufenthaltsrechtlich sind insbesondere das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot von Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit (Art. 3 und 4 EMRK), das Recht auf Freiheit, Sicherheit und ein faires Verfahren (Art. 5 und 6 EMRK) und der Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK) von Bedeutung. Die EMRK selbst kennt kein Recht auf politisches Asyl.

 

Hinweis:

Dem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG muss grundsätzlich eine staatliche Verfolgungsmaßnahme oder eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung zugrunde liegen.

Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hier reicht auch eine nichtstaatliche Verfolgungshandlung.

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