§ 1666 Abs. 3 BGB zählt einige Maßnahmen auf, die das Familiengericht treffen kann:

  • Gebote, öffentliche Hilfen wie z.B. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  • Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  • Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  • Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  • die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
  • die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
 

Hinweis:

Das Familiengericht kann darüber hinaus aber jede andere Maßnahme treffen die zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet ist.

Nicht möglich ist dagegen, nach § 1666 BGB die Befugnis zur Regelung des Umgangs mit dem anderen Elternteil zu entziehen, da das elterliche Sorgerecht kein Recht beinhaltet, den Umgang eines gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln (OLG Karlsruhe NZFam 2014, 284). Dies gilt auch dann, wenn das Kind nicht bei den Eltern, sondern bei Dritten lebt.

Das BVerfG betont stark das Elternrecht. Die Eltern können eigenverantwortlich und grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten wollen (BVerfG FamRZ 1982, 567). Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtige daher den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschließen (BVerfG FamRZ 2010, 713). Es gehöre nicht zur Ausübung des staatlichen Wächteramts, für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen (OLG Köln FamRZ 2013, 1994, OLG Hamm FamRZ 2009, 1753, 1754). Grundsätzlich sollen die sozio-ökonomischen Verhältnisse der Eltern zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes gehören (BVerfG FamRZ 2010, 713).

Zudem muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden (BVerfG FamRZ 2009, 1472; OLG Hamm FamRZ 2013, 198). Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs bestimmen sich auch nach dem Grund des elterlichen Versagens und nach dem, was im Interesse des Kindes geboten ist. Aus mehreren gleich gut geeigneten Mitteln muss das am wenigsten beeinträchtigende gewählt werden (BVerfG FamRZ 2012, 1127). Aufgabe des Staates sei, vorrangig durch helfende, unterstützende und auf (Wieder-)Herstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen wie z.B. Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII (EGMR FamRZ 2006, 1817; BVerfG FamRZ 2002, 1021) dieses Ziel zu erreichen.

Fälle aus der Rechtsprechung für eine Anordnung nach § 1666 BGB:

Wird Eltern das Sorgerecht für Kinder entzogen, so sind Familienangehörige und Verwandte des Kindes vorrangig zum Vormund des Kindes zu bestimmen, wenn sie zur Führung der Vormundschaft geeignet sind. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die Erziehungseignung und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der als Vormund in Betracht kommenden Personen sowie ggf. der Kindeswille zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 1866; vgl. auch BVerfG FamRZ 2014, 1841).

 

Hinweis:

Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, § 1666 Abs. 2 BGB.

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