Einer der wesentlichen Punkte des Rechts der elterlichen Sorge ist das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, also bei getrennt lebenden Eltern festzulegen, bei welchem Elternteil das Kind leben soll. Vielfach wird zwischen den Eltern nicht um das gesamte Sorgerecht gestritten, sondern allein um das Aufenthaltsbestimmungsrecht und daran anschließend um die Ausgestaltung der Umgangskontakte. Insbesondere bei Eilmaßnahmen wie z.B. auch im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 1666, 1666a BGB (dazu s.u. S. 1328) wird meist nur über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und nicht bereits über das gesamte Sorgerecht entschieden.

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