Befestigt wurde diese Rechtsprechung zur Streitverkündung gegenüber einem alternativ haftenden Schädiger durch eine neue Entscheidung des VII. Senats (Urt. v. 18.12.2014 – VII ZR 102/14, ZAP EN-Nr. 158/2015 = BauR 2015, 705 = NJW 2015, 559 m. zust. Anm. Seibel IBR 2015, 174; Retzlaff jurisPR-BGHZivilR 5/2015 Anm. 3 und Schäfer NJW 2015, 561).

Der Sachverhalt der BGH-Entscheidung:

Der Kläger hatte zunächst in einer Werkstatt K. nach einem Unfall einen neuen Kühler in sein Fahrzeug einbauen lassen. Zwei Monate später reparierte der Beklagte einen Motorschaden am Pkw. In der Folgezeit blieb der Kläger mit dem Wagen auf der Autobahn liegen. Über die Ursache des Schadens (fehlerhaft eingebauter Kühler oder fehlerhafte Motorreparatur) herrschte Unklarheit. Eine Einigung auf einen Sachverständigen, der mit bindender Wirkung für alle drei Parteien den Mangel feststellen und analysieren sollte, misslang.

Der Kläger leitete daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Schadensursache gegen die K.-GmbH ein, die den Kühler eingebaut hatte und verkündete dem Beklagten, der den Motor später repariert hatte, den Streit. Dieser trat dem Verfahren nicht bei. Im Beweisverfahren stellte sich durch Gutachten heraus, dass (nur) die mangelhafte Motorreparatur des Beklagten Ursache des Schadens war. Der Kläger hat daraufhin den Beklagten auf die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit Erfolg in Anspruch genommen.

Die Begründung der Entscheidung:

Der BGH hat dem Kläger sämtliche Aufwendungen zugesprochen. Dazu gehören nach seiner Auffassung auch die Kosten des erfolglosen Beweisverfahrens gegen den vermeintlichen Schädiger (Werkstatt K.). Der wirklich Verantwortliche hatte nämlich den Geschädigten (wie sich nachträglich herausgestellt hat) gerade zu Unrecht auf den Einbau des Kühlers und eine angebliche Schadensverantwortlichkeit der Werkstatt verwiesen. Nach Meinung des BGH gilt (jedenfalls) für die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren: Die Streitverkündung in einem solchen Alternativfall ist zulässig. Die Folge der Bejahung der Zulässigkeit: Der für die fehlerhafte Reparatur verantwortliche Beklagte trägt nicht nur alle Aufwendungen und Kosten für die Reparatur selber, sondern auch sämtliche Verfahrenskosten des zunächst als vermeintlichen Schädiger in Anspruch genommenen K., der den Kühler eingebaut hatte.

Der BGH beruft sich für seine Auffassung zur Zulässigkeit der Streitverkündung u.a. auf die Entscheidung des VI. Senats vom 27.10.1970 (Az. VI ZR 62/09, NJW 1971, 134). Dort hatte der VI. Senat geurteilt: "Der wegen Eigentumsverletzung zu ersetzende Schaden umfasst jedenfalls dann auch die Kosten eines Vorprozesses des Geschädigten gegen einen Dritten, wenn der Schädiger den Geschädigten bei einer für diesen nicht aufklärbaren Sachlage durch unrichtige Angaben über den Verletzungshergang zu dem Vorgehen gegen den unbeteiligten Dritten veranlasst hat."

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