Nach Mitteilung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV), der die Musterbedingungen 2012 entwickelt hat, sollen die ARB 2012 keine inhaltliche Änderung des Versicherungsschutzes vorsehen, vielmehr geht es – vermeintlich – nur um sprachliche Verbesserungen und Vereinfachungen. Gleichwohl heißt es in 4.1.1.3 ARB 2012:

Zitat

"Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für Kosten auslösende Maßnahmen: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels)".

Durch den kategorischen Imperativ "Sie müssen" wird dem Versicherungsnehmer suggeriert, der Versicherungsschutz hänge davon ab, dass der Rechtsschutzversicherer vor Beauftragung eines Rechtsanwalts informiert wird. Auf diese Weise wollen die Rechtsschutzversicherer von Anfang an Einfluss auf die Beauftragung eines Rechtsanwalts nehmen.

Nur Versicherungsjuristen dürfte bekannt sein, dass es sich bei der vorgenannten Regelung um eine zu vernachlässigende Obliegenheit handelt, die jederzeit dem Kausalitätsgegenbeweis zugänglich ist. Der Umfang der Rechtsschutzdeckung kann nicht davon abhängen, ob und wann der Rechtsschutzversicherer von dem Versicherungsfall erfährt. Selbst nach einem abgeschlossenen Verfahren kann noch Rechtsschutz begehrt werden, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Rechtsschutzversicherer auch bei rechtzeitiger Schadensmitteilung Kostenschutz hätte gewähren müssen (Kausalitätsgegenbeweis).

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