Ein Rotlichtverstoß ist dann nicht gegeben, wenn der Kraftfahrer die Rot zeigende LZA dadurch umgeht, dass er z.B. über ein seitlich gelegenes Grundstück fährt, um die kreuzende Straße zu erreichen (OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; OLG Hamm VA 2013, 195 = NZV 2013, 508 = VRR 2013, 433 [Tankstellengelände]; vgl. aber auch zur a.A. BayObLG NZV 1994, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 243). Entscheidend ist in diesen sog. Umgehungsfällen, ob der Verkehrsteilnehmer, den durch die LZA geschützten Kreuzungsbereich berührt oder nicht. Denn die Signale der LZA betreffen grundsätzlich nur die Fahrzeuge im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich. Deshalb begeht z.B. derjenige, der die LZA innerhalb des durch sie geschützten Bereichs durch Benutzung des Gehwegs umfährt, einen Rotlichtverstoß, wenn er unmittelbar nach Umfahren der LZA auf die Fahrbahn zurückkehrt (OLG Hamm NStZ-RR 2002, 250 = VRS 113, 135 = NZV 2002, 408, für den Führer eines Leichtkraftrads, der vor der LZA auf den Gehweg gefahren und hinter der LZA wieder auf die kreuzende Straße aufgefahren war). Ein Umfahren der Ampel außerhalb des durch die LZA geschützten Bereichs stellt aber keinen Verstoß gegen § 37 StVO dar, sondern möglicherweise (nur) gegen andere Vorschriften der StVO. Das kann z.B. § 2 StVO sein (vgl. dazu OLG Düsseldorf DAR 1984, 156; NZV 1998, 41; OLG Hamm VA 2013, 195 = NZV 2013, 508 = VRR 2013, 433; OLG Köln DAR 1985, 229).
Hinweis:
Zu dem durch die LZA geschützten Bereich der Ampel gehören aber nicht nur die eigentliche Fahrbahn, sondern auch parallel dazu verlaufende Randstreifen oder Parkstreifen sowie ggf. Gehwege und Radwege (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 37 Rn 50 m.w.N. aus der Rechtsprechung [im Folgenden kurz: Hentschel/Bearbeiter, StVR).
Daraus folgt: Die Rechtsprechung hat einen Rotlichtverstoß bejaht, wenn
- die LZA durch Benutzung von Parkstreifen umgangen wurde (OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; BayObLG NZV 1994, 80; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158),
- die LZA durch Benutzung eines Gehwegs umgangen wurde (OLG Düsseldorf VRS 63, 75; OLG Hamm VRS 65, 158; OLG Karlsruhe NZV 89, 158; a.A. OLG Düsseldorf DAR 1994, 247; s.a. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 250 = VRS 113, 135 = NZV 2002, 408 – jedenfalls dann, wenn der Betroffene unmittelbar nach Umfahren der LZA auf die Fahrbahn zurückkehrt),
- die LZA durch Benutzung eines Radwegs umgangen wurde (OLG Düsseldorf VRS 68, 377),
- die LZA durch Benutzung eines Tankstellengeländes umgangen wurde und bei fortdauerndem Rotlicht wieder in den geschützten Bereich eingefahren wird (BayObLG NZV 1994, 80; aber s.u.).
Die Rechtsprechung hat einen Rotlichtverstoß verneint, wenn
- die LZA durch Benutzung eines Tankstellengeländes umgangen und anschließend in eine Querstraße abgebogen wurde (OLG Köln DAR 1985, 229; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158; aber s.o.),
- die LZA dadurch umgangen wurde, dass der Betroffene über ein seitlich gelegenes Grundstück fährt, um die kreuzende Straße zu erreichen (OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; OLG Hamm VA 2013, 195 = NZV 2013, 508 = VRR 2013, 433 – Tankstellengelände),
- der Einmündungsbereich einer Straße über den Gehweg vor der Ampel, eine daran anschließende Fläche umfahren und anschließend in die einmündende Straße über deren Gehweg abgebogen wurde (OLG Düsseldorf DAR 1984, 156),
- die LZA durch zulässiges Abbiegen vor der LZA, Wenden und Einbiegen in die zuvor befahrene Straße umfahren wurde (OLG Düsseldorf NZV 1993, 243).