a) Begriff der Ehewohnung
Der Begriff der Ehewohnung ist weit auszulegen und erfasst alle Räume, die die Ehegatten während der Ehe zum Wohnen benutzten oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren (OLG Hamm FamRZ 2015, 1196 = NJW 2015, 2349 = MDR 2015, 954; vgl. BGH FamRZ 1990, 987). Auch Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, Wochenendhäuser oder Gartenlauben können als Ehewohnung anzusehen sein, wenn sie in der Weise genutzt wurden, dass dort zumindest zeitweise der räumliche Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens bestand (OLG Celle FamRZ 2015, 1193). Der Regelungsgehalt des § 1361b Abs. 4 BGB beschränkt sich aber auf die Zeit des Getrenntlebens und bestimmt nicht zugleich auch die nach der Rechtskraft der Scheidung endgültig zu regelnden Nutzungsverhältnisse am Familienheim.
b) Unbillige Härte als Zuweisungsgrund
Nach h.M. ist § 1361b BGB für die Zuweisung der Wohnung von Eheleuten, die getrennt leben oder dies beabsichtigen, gegenüber § 2 GewSchG die speziellere Norm. Die Überlassung zur alleinigen Nutzung durch einen Ehegatten setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Als Tatbestände herausgehoben sind die Anwendung von Gewalt und die Beeinträchtigung des Kindeswohles.
Für die Annahme einer unbilligen Härte reichen bloße Unannehmlichkeiten und selbst Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten nicht aus (OLG Hamm FamRZ 2015, 1196 = NJW 2015,2349).
Das OLG Stuttgart (FamRZ 2015, 1189) weist darauf hin, dass das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern nicht nur bei verbalen oder tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern beeinträchtigt wird. Gesundheitliche oder seelische Störungen bei Kindern können auch durch eine spannungsgeladene Atmosphäre, die ein erträgliches Nebeneinander der in Trennung lebenden Eltern unter einem Dach nicht mehr möglich macht, ausgelöst werden (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2011, 118).
c) Nutzungsentschädigung
Der weichende Ehegatte hat gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB einen Anspruch auf eine Vergütung für die Wohnung, sofern dies der Billigkeit entspricht. Nach h.M. (vgl. BGH FamRZ 2006, 930) kommt es nicht darauf an, ob dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten die Ehewohnung in einem gerichtlichen Verfahren zugewiesen worden ist, ob ihm ein entsprechender gesetzlicher Anspruch zusteht oder ob der andere Ehegatte freiwillig ausgezogen ist.
Der Billigkeitsanspruch auf eine Entschädigung setzt die Ausschließlichkeit der Nutzung voraus, da der Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile kompensiert werden soll. Einem Ehegatten steht daher ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu, wenn er sein Recht, das im Miteigentum stehende (vom anderen Ehegatten genutzte) Ferienhaus zu bewohnen, nicht geltend macht (OLG Celle FamRZ 2015, 1193).
Das KG (FamRZ 2015, 1191) stellt klar, dass die Nutzungsentschädigung nicht schematisch und allein nach dem Mietwert der Wohnung zu bemessen ist.
Sie wird vielmehr durch die ehelichen Lebensverhältnisse und die über die Trennung der Eheleute hinausgehende Pflicht zur ehelichen Solidarität überlagert. Die geforderte Billigkeit hängt von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten sowie den Belastungen durch die gemeinschaftlichen Kinder ab. Etwa bestehende Unterhaltspflichten sind einzubeziehen. Beim Fehlen einer Unterhaltsregelung ist eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Regelmäßig wird die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe eines fiktiven Anspruchs auf Trennungsunterhalt unbillig sein.