Leitsatz
Eheleute, aus deren Ehe drei gemeinsame Kinder im Alter von 1 bis 4 Jahren hervorgegangen waren, stritten sich um die Nutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens. Die Ehefrau begehrte die Zuweisung der Wohnung an sich und berief sich auf das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 1361b Abs. 1 BGB.
Sachverhalt
Die Parteien waren miteinander verheiratet, hatten drei gemeinsame Kinder und lebten in einer 70 qm großen Wohnung. Der Ehemann wohnte seit Anfang September 2005 bei seinen Eltern, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob er die Ehewohnung freiwillig verlassen hatte oder durch die Ehefrau durch Entwendung seiner Schlüssel daran gehindert worden war, die Wohnung wieder zu betreten.
Die Ehefrau begehrte die Zuweisung der Ehewohnung gem. § 1361b BGB und berief sich zur Begründung darauf, dass der Ehemann immer wieder gewalttätig geworden und im Übrigen spielsüchtig sei, außerdem betrüge er sie. Der Ehemann bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Das AG hat den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, da sich nicht feststellen lasse, dass der Ehemann gewalttätige Handlungen gegenüber der Ehefrau ausgeführt habe.
Gegen diesen Beschluss legte die Ehefrau Beschwerde ein, die das OLG für begründet hielt.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte die Ehefrau gem. § 1361b Abs. 1 BGB Anspruch darauf, dass der Ehemann ihr die vormalige Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung überlässt. Die Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig. Es könne letztendlich dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich zu Gewalttätigkeiten des Ehemannes gegenüber der Ehefrau gekommen sei, da gem. § 1361b Abs. 1 S. 2 BGB eine unbillige Härte auch dann gegeben sein könne, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Jedenfalls diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Die Wohnung sei von Größe und Zuschnitt nicht geeignet, eine Trennung der Parteien innerhalb der Wohnung zu ermöglichen, dies werde auch von dem Ehemann nicht bestritten, der unstreitig die Möglichkeit habe, bei seinen Eltern zu wohnen, während die Ehefrau dringend Wohnraum für sich und die drei gemeinsamen Kinder der Parteien benötige. Das Wohl der Kinder wäre beeinträchtigt, wenn sie gezwungen wäre, aus der Wohnung auszuziehen oder trotz der gravierenden Auseinandersetzungen der Parteien mit dem Ehemann in der Wohnung zu leben. Die Bedürfnisse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und möglichst entspannten Familiensituation haben nach Auffassung des OLG eindeutig Vorrang vor dem Interesse des Ehemannes am Verbleib in der Ehewohnung.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2005, 10 UF 268/05