Der BGH (FamRZ 2015, 1369 m. Anm. Seiler = MDR 2015, 831) hat seine Rechtsprechung (BGH FamRZ 2010, 357) zur Bedarfsbemessung des Betreuers eines nichtehelichen Kindes bei hypothetischen Veränderungen nach dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes geändert.

Die Lebensstellung des nach den §§ 1615l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhaltsberechtigten richtet sich zwar danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Sie ist deshalb aber nicht auf den Zeitpunkt der Geburt festgeschrieben, so dass sich später ein höherer Bedarf ergeben kann.

 

Hinweis:

Für den Rechtsanwender besteht das Problem der schwierigen Darlegung, wie sich das Einkommen des Berechtigten ohne Unterbrechung der beruflichen Entwicklung durch die Geburt und der Betreuung des Kindes entwickelt hätte, da dem Berechtigten die Darlegungs-und Beweislast für die Höhe des Unterhaltsanspruchs obliegt.

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