Das OLG Brandenburg (FamRZ 2015, 1965) betont, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG nur bei grob pflichtwidriger, langer und intensiver Weigerung, angemessen zum Familieneinkommen oder zur Altersvorsorge beizutragen, in Betracht kommt. Eine unterlassene Altersvorsorge oder ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den auszugleichenden Anrechten führen für sich allein noch nicht dazu, eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs anzunehmen. Hat etwa der Ausgleichsverpflichtete billigend in Kauf genommen, dass der Berechtigte mit seinen Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit zwar zum Familieneinkommen, nicht hingegen zur Altersvorsorge beigetragen hat, führt dies noch nicht zur groben Unbilligkeit der Halbteilung.

Ebenso hat das OLG Karlsruhe (FamRZ 2015, 1968) die Anwendung der Härteklausel in einem Fall verneint, in dem der ausgleichspflichtige Ehegatte für eine gewisse Zeit allein für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufgekommen ist, der ausgleichsberechtigte Ehegatte angesichts seines hohen Lebensalters im Gegensatz zum ausgleichspflichtigen erwerbstätigen Ehegatten keine eigenen Anrechte mehr erwerben kann.

Kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgung des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 27 VersAusGlG wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts regelmäßig nicht gerechtfertigt. Auch die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sog. Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs rechtfertigt für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (BGH FamRZ 2015, 1001 = FamRB 2015, 242 m. Hinw. Kemper).

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