Auch die Erhöhung eines vergleichsweise vereinbarten Unterhaltsanspruchs kann nach § 1579 Nr. 5 BGB verwirkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte entgegen der getroffenen Vereinbarung eine nicht nur marginale Steigerung seines Verdienstes nicht sofort unaufgefordert mitteilt. Nach Auffassung des OLG Koblenz (MDR 2015, 953) gilt dies unabhängig davon, ob sich letztlich eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs ergibt.

Denn ob und ggf. in welchem Umfang die Einkommenssteigerung Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch hat, darf der aus einem Vergleich Unterhaltsberechtigte nicht eigenständig entscheiden. Vielmehr muss er dem Unterhaltsverpflichteten die Gelegenheit geben, die nach dem Vergleich geschuldeten Unterhaltsbeträge selbst einer Überprüfung zu unterziehen.

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