(VGH Hessen, Beschl. v. 21.12.2015 – 5 E 2089/15) • Nach der seinerzeit vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG geltenden Fassung in Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG gewählten Formulierung "auch ohne Beteiligung des Gerichts" fällt eine Terminsgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch dann an, wenn der Berichterstatter mit den Verfahrensbeteiligten telefonisch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits erörtert. Denn es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum ein Rechtsanwalt in diesen Fällen schlechter stehen sollte, als wenn er unmittelbar in einem Verhandlungstermin unter Mitwirkung des Richters die Einigung besprochen hätte. Hinweis: Inzwischen fehlt in Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG aber die Formulierung "auch ohne Beteiligung des Gerichts" und es ist dort nunmehr lediglich von "außergerichtlichen Terminen und Besprechungen" die Rede, woraus teilweise gefolgert wird, dass bei Besprechungen außerhalb gerichtlicher Termine die Termingebühr jetzt per se ausgeschlossen ist (vgl. etwa FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.12.2014 – 8 KO 2155/14, DStR 2015, 1943; OVG Bremen, Beschl. v. 24.4.2015 – 1 S 250/14, RVGreport 2015, 304). Ob der Gesetzgeber dies aber tatsächlich in diesem Sinne beabsichtigt hatte – die Gesetzesbegründung nimmt zur Streichung der Formulierung keine Stellung – dürfte aber zu bezweifeln sein (vgl. Raab DStR 2015, 1944).

ZAP EN-Nr. 326/2016

ZAP 8/2016, S. 406 – 406

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?