Während im Strafverfahren nach den §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 163 Abs. StPO das sog. Legalitätsprinzip gilt, also grundsätzlich ein Verfolgungszwang besteht, von dem nur die §§ 153 ff. StPO und die Privatklagedelikte eine Ausnahme machen, gilt im Bußgeldverfahren nach den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 1 S. 1 OWiG das sog. Opportunitätsprinzip, das eine Verfolgung in das pflichtgemäße Ermessen der Verfolgungsbehörde stellt. Die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht ist in § 47 Abs. 2 OWiG geregelt (vgl. auch unten III. 3.).

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