Eine weitere Entscheidung trifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an ein gerichtliches Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG gestellt werden. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren soweit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvor zu kommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Hinweis:
So sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall hatten SG und LSG den Antrag des Beschwerdeführers, sein persönliches Budget im Wege der einstweiligen Anordnung zu erhöhen (vgl. § 17 SGB IX, § 57 SGB XII) u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, seit der Einlegung des Widerspruchs vor mehr als sieben Monaten sei es dem Beschwerdeführer offenbar gelungen, seine Versorgung sicherzustellen. Das BVerfG hebt die Entscheidung des LSG wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG auf. Zwar sei einem Gericht nicht von vorneherein von Verfassung wegen verwehrt, bei der Beurteilung der Frage, ob die zur Begründung des Antrags geltend gemachte Eilbedürftigkeit auch glaubhaft gemacht worden ist, dem Umstand der Erfüllung der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit eine Bedeutung beizumessen. Allerdings sei entscheidend auf die gegenwärtige Situation des Bedürftigen abzustellen, weshalb Umstände aus der Vergangenheit nur insoweit herangezogen werden dürfen, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage ermöglichen.
Daher überschreiten Gerichte jedenfalls dann die Grenzen des nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG Zulässigen, wenn die Erfüllung der finanziellen Verpflichtung über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit den Schluss auf die mangelnde Eilbedürftigkeit deshalb nicht zulässt, weil sich den Ausführungen des Betroffenen (wie das vorliegend der Fall war) gewichtige Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten nunmehr vollständig ausgeschöpft sind.