Beim Einkommen ist auch die Zuordnung zu bestimmten Personen maßgeblich. Grundsätzlich ist das Einkommen derjenigen Person zuzurechnen, der es zufließt. Für das Kindergeld ordnet § 11 Abs. 1 S. 3, 4 SGB II hiervon abweichend an, dass das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder abweichend hiervon als Einkommen des jeweiligen Kindes gilt, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Deckung des Lebensunterhalts benötigt wird.

In einem vom BSG entschiedenen Fall (19.10.2016 – B 14 AS 31/15 R; hierzu SozSichplus 2016 Nr. 12, 6) lebte das Kind bei seinem Großvater; die beiden bildeten mangels Erfüllung von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II keine Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter hatte das an den Großvater ausgezahlte Kindergeld beim Kind angerechnet, weil der Großvater es an dieses weitergeleitet habe. Das BSG erklärte dieses Vorgehen für rechtswidrig: Mangels Bedarfsgemeinschaft lägen die Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 S. 3, 4 SGB II nicht vor. Allerdings müsse eine mögliche Anrechnung über § 9 Abs. 5 SGB II geprüft werden, da Großvater und Enkel eine Haushaltsgemeinschaft gebildet hätten.

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