Nach § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2b StVO ist die Benutzung des elektronischen Geräts erlaubt, wenn "zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist".
Hinweise:
- Der längere Blick ist also immer verboten, auch wenn das Gerät nicht aufgenommen oder in der Hand gehalten wird (so Fromm MMR 2018, 68, 69). Das bedeutet, dass das Lesen von Kurznachrichten oder die Nutzung anderer Multimediaangebote, wie z.B. Internet und Fernsehen, untersagt ist, da diese Tätigkeiten grundsätzlich eine längere Blickabwendung erfordern (BR-Drucks 556/17, S. 26). Ein solcher Verstoß wird aber nur schwer nachweisbar sein (Fromm a.a.O.; BR-Drucks a.a.O.; s. auch unten V. 2. b).
- Erlaubt ist nach § 23 Abs. 1a S. 3 Nr. 2, 3 StVO die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, Nr. 2 (zur Schrittgeschwindigkeit zuletzt u.a. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.1.2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17 [7 km/h]; OLG Naumburg zfs 2017, 654 [10 km/h]), oder die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen, Nr. 3.
Was unter einem kurzen Blick zu verstehen ist, wird nicht konkret definiert. Die Begründung zur Änderung des § 23 Abs. 1a StVO verweist allerdings darauf (vgl. BR-Drucks 556/17, S. 26), dass die StVO teilweise "kurze Blickabwendungen" wie z.B. den Blick in den Rückspiegel etwa vor dem Abbiegen oder Überholen vorschreibt (§§ 5, 9 StVO). Unter Hinweis darauf wird eine in zeitlicher Hinsicht vergleichbare Blickabwendung zur Bedienung des Geräts als erlaubt angesehen. Geht die Nutzung des Geräts über diese kurze Blickabwendung hinaus, ist dies verboten – solche Notwendigkeiten sind durch eine Vorlesefunktion oder Sprachsteuerung zu ersetzen (BR-Drucks 556/17, S. 26 m. Hinw. auf die europäische Empfehlung über sichere und effiziente bordeigene Informations- und Kommunikationssysteme und Untersuchungen der National Highway Traffic Safety Administration [NHTSA]). Die Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen darf im fließenden Verkehr also nur so kurz wie möglich und beiläufig sein (BR-Drucks 556/17, S. 26). Dabei ist zu beachten, dass Einzelumstände im Verkehrsgeschehen dazu führen können, dass in diesen speziellen Momenten eine Blickabwendung vom Verkehrsfluss gar nicht möglich ist. Insoweit wird auf die Kriterien des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO zurückgegriffen (s. auch Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 2848 ff.).
Hinweis:
Zur Frage des "kurzen Blicks" wird man auch auf das Gesetzgebungsverfahren verweisen können: Im vorgeschlagenen ersten Änderungsentwurf (vgl. BR-Drucks 424/17) wurde noch davon ausgegangen, dass die Blickabwendung einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreiten dürfe. Darauf wird man bei Auslegung der letztlich Gesetz gewordenen Fassung – "nur eine kurze (...) Blickzuwendung" – zurückgreifen können (s. auch Fromm MMR 2018, 68, 69).