Bereits vor dieser Entscheidung sorgte der EuGH mit einem Urteil zu einer anderen Fallkonstellation zum Verfall von Urlaub für Aufsehen. Nach den Urteilen in den Rechtssachen "Schultz-Hoff" (EuGH, Urt. v. 20.1.2009 – C-350/06, NZA 2009, 135) und "KHS" (EuGH, Urt. v. 22.11.2011 – C-214/10, NZA 2011, 1333) verfällt der Urlaubsanspruch langzeiterkrankter Arbeitnehmer dann nicht, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub krankheitsbedingt während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils nicht ausüben konnte und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortgedauert hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?