Für die an einem Räumungsprozess Beteiligten Rechtsanwälte sind die Kenntnisse der Reichweite der Rechtskraft eines Räumungsurteils und deren Bedeutung für die Räumungsvollstreckung von elementarer Bedeutung, was naturgemäß für den Prozessbevollmächtigten des Vermieters gilt. Das Zusammenspiel zwischen den Rechtsbehelfen der §§ 727, 731 und 940a Abs. 2 ZPO spielt dabei eine herausgehobene Rolle. In der Praxis sollte vor Erhebung weiterer Räumungsklagen eruiert werden, inwieweit sich das Rechtsschutzziel nicht durch die wesentlich leichter zu begründenden Ergänzungsrechtsbehelfe der Klauselerteilungsklage (§ 731 ZPO) und Klauselerstreckung auf Dritte (§ 727 ZPO) erreichen lässt.

Autor: Dr. Sven Caspers, Richter am Amtsgericht München

ZAP F. 4, S. 401–410

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