Das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung bei Versicherungsverträgen soll geändert werden; dies sieht ein vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) kürzlich vorgelegter Referentenentwurf vor. Der Entwurf ersetzt das bisherige gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz abgeschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen in Anlage 3 zu Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB durch drei neugefasste Anlagen (Anlagen 3 bis 3b). Die Muster-Widerrufsbelehrung bezieht sich auf das Widerrufsrecht der Verbraucher aus § 312g BGB, welches wiederum auf Art. 6 der EU-Richtlinie 2002/65/EG v. 23.9.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher beruht.
Notwendig wurde die Überarbeitung durch eine Entscheidung des EuGH aus dem vergangenen Jahr (Urt. v. 26.3.2020 – Rs. C-66/19, s. ZAP-EN-Nr. 235/2020). Danach kann eine Information, die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihr Widerrufsrecht und seine Modalitätenbelehren soll, nicht dadurch erbracht werden, dass die Information auf Vorschriften des nationalen Rechts verweist, die wiederum auf andere Vorschriften weiterverweisen (sog. Kaskadenverweis). Nach Auffassung des BMJV wird die aktuelle Anlage 3 im EGBGB dieser Vorgabe nicht gerecht und muss daher ersetzt werden.
Der Entwurf des Ministeriums sieht nun vor, alle für den Beginn der Widerrufsfrist zu erteilenden Informationen in der Musterwiderrufsbelehrung im Einzelnen aufzulisten, anstatt wie bisher auf die einschlägigen Bestimmungen zu verweisen. Hierdurch sollen Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzt werden, selbstständig anhand der Belehrung überprüfen können, ob ihr Vertrag alle erforderlichen Informationen enthält und ob die Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat. Da die Musterwiderrufsbelehrung dadurch erheblich ausführlicher als bisher ausfällt, soll das neue Muster entsprechend den behandelten Fallgruppen in drei Anlagen aufgeteilt werden (künftige Anlagen 3 bis 3b).
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) stimmt dem Vorhaben des BMJV grds. zu. Die neu gefassten Muster hält sie jedoch immer noch an mehreren Stellen für schwer verständlich. Zudem hat sie angeregt, zusätzlich auch die für Zahlungsdienstleistungen geltende Regelung in § 356 Abs. 3 BGB entsprechend zu ergänzen, sodass der Beginn der Widerrufsfrist – ebenso wie bei Fernabsatzverträgen – an die Erteilung hinreichender Informationen gebunden ist.
[Quellen: BMJV/BRAK]