Die Anzeigepflicht des Mieters entsteht, sobald im Laufe des Mietverhältnisses ein Mangel auftritt, eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird oder sich eine dritte Person Rechte an der Mietsache anmaßt. Der Mangelbegriff ist bei § 536c BGB weiter als in §§ 536, 536a BGB und umfasst jeden schlechten Zustand der Mietsache, ohne Rücksicht darauf, ob der vertragsgemäße Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigt ist (BGH, Urt. v. 4.4.1977 – VIII ZR 143/75, NJW 1977, 1236; BeckOK Mietrecht/Schüller, 22. Edition Stand 1.11.2020, § 536c BGB Rn 2). Zeitlich beginn die Anzeigepflicht mit Überlassung der Mietsache und dauert bis zur Räumung und Herausgabe fort und kann daher auch nach beendetem Mietvertrag weitergelten (BGH, Urt. v. 14.6.1967 – VIII ZR 268/64, NJW 1967, 1803). Auch wenn sich ein einmal angezeigter Mangel verschlechtert, muss der Mieter diese Verschlechterung nicht erneut anzeigen (BGH, Beschl. v. 18.3.2014 – VIII ZR 317/13, BeckRS 2014, 6953). Räumlich ist die Anzeigepflicht nicht nur auf die Mietsache beschränkt und umfasst auch sonstige Flächen, auf die sich der vertragsgemäße Gebrauch des Mieters erstreckt (BeckOK Mietrecht/Schüller, a.a.O., § 536c BGB Rn 2).

 

Praxishinweis:

In der Wohnraummiete sind solche Flächen klassischerweise das Treppenhaus, nicht ausdrücklich mit vermietete Keller- oder Speicherräume, Innenhöfe oder Dachterrassen.

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