Hat der Mieter einen Mangel durch eine vertragswidrige Nutzung des Mietobjekts selbst verschuldet oder ist dieser seiner Sphäre zuzurechnen, kann er grds. kein Minderungsrecht geltend machen. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens aus § 242 BGB, dem sog. venire contra factum proprium (BGH, Urt. v. 15.12.2010 – VIII ZR 113/10, WuM 2011, 97; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 536 BGB Rn 627). Wäre der vom Mieter verursachte Mangel allerdings auch bei einem fiktiven Kausalverlauf ohne die vertragswidrige Nutzung entstanden, kommt ein vollständiger Ausschluss des Minderungsrechts nicht in Betracht, vielmehr wäre die Haftung nach dem Grundsatz der Mitverursachung und des Mitverschuldens aus § 254 BGB zu verringern (LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 14.9.2010 – 19 S 22/09, ZMR 2011, 125). Die gleichen Grundsätze gelten für den Fall, dass der Mangel auf ein sonstiges schuldhaftes Verhalten des Mieters zurückzuführen ist (LG Bonn, Urt. v. 3.12.1990 – 6 S 76/90, ZMR 1991, 300). Das Minderungsrecht des Mieters ist auch dann ausgeschlossen, wenn dieser die Mängelbeseitigung durch den Vermieter verhindert oder mutwillig erschwert, indem er z.B. die Besichtigung des Mangels verwehrt (AG Stuttgart, Urt. v. 8.11.2011 – 32 C 2842/11, ZMR 2012, 367; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 536 BGB Rn 628 m.w.N.). Schließlich gilt entsprechendes, wenn die Mangelursache vom Mieter selbst gewünscht oder durchgeführt wurde (KG Berlin, Urt. v. 8.7.2004 – 12 W 21/04, ZMR 2004, 908; Müko-BGB/Häublein, a.a.O., § 536 BGB Rn 37 m.w.N.).
Zum mieterbezogenen Minderungsausschluss gehört auch § 536b S. 1 -3 BGB, wonach der Mieter kein Minderungsrecht hat, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte (S.1), infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte und der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat (S. 2) oder er eine mangelbehaftete Sache annimmt, ohne sich seine Minderungsrechte ausdrücklich vorzubehalten (S. 3). Hintergrund von § 536b BGB ist, dass gesetzlich ein Verzicht des Mieters auf seine Minderungsrechte unterstellt wird, wenn er durch sein Verhalten die Mietsache als vertragsgemäß anerkennt (BGH, Urt. v. 20.12.1978 – VIII ZR 114/77, NJW 1978, 713; zu den Einzelheiten des Minderungsausschlusses wird auf Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 536b BGB Rn 1 ff. Bezug genommen).