Das BVerfG versieht seine Ausführungen zum Einsichtsrecht mit einigen generalklauselartigen Einschränkungen. Das Zugangsrecht zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen bestehe „nicht unbegrenzt” (a.a.O., Rn 56 f.). Die begehrten Informationen müssten „in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen”.

Mit diesen „salvatorischen” Einschränkungen dürften in der Praxis relevante Beschränkungen des Einsichtsrechts nicht verbunden sein. Denn viel bedeutsamer als diese allgemein gehaltenen Einschränkungen sind die unmittelbar daran sich anschließenden Ausführungen, dass die Verteidigung „grds. auch jeder bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen” darf und es nicht darauf ankommt, „ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehenden Informationen zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet” (a.a.O., Rn 57).

Das entspricht im Übrigen der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zum Umfang des Akteneinsichtsrecht – namentlich der sog. Spurenakten-Entscheidung (BVerfGE 63, 45, 67: „Hierdurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, da er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind”).

Die Verteidigung wird daher zur Verwirklichung des Einsichtsrechts nicht etwa der Bußgeldbehörde oder dem Gericht darlegen müssen, inwiefern ein vom Betroffenen zu beauftragender Sachverständiger Erkenntnisse zur Richtigkeit der Messung aus den zur Verfügung zu stellenden Rohmessdaten gewinnen kann und wird. Das bleibt der Verteidigung und dem von ihr ggf. beauftragten Sachverständigen vorbehalten (zutr. OLG Jena, Beschl. v. 17.3.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20).

Die Verteidigung wird insoweit auch darauf verweisen, dass Gegenstand des Verfahrens beim BVerfG gerade die genannten Rohmessdaten, der gesamte Messfilm usw. waren (a.a.O., Rn 3) und das BVerfG die Nichtgewährung des Zugangs zu diesen Informationen gerade nicht von seinen Ausführungen zum bestehenden Einsichtsrecht ausgenommen hat. Das BVerfG geht daher erkennbar davon aus, dass hinsichtlich dieser Informationen die von ihm formulierten Grenzen des Einsichtsrechts gerade gewahrt sind.

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