Streitigkeiten im Zusammenhang mit Betriebskostenabrechnungen stellen einen erheblichen Anteil der vor dem Amtsgericht/Mietgericht anhängig gemachten Streitigkeiten dar. Aus Sicht des Mietrichters ist den Parteien dringend anzuraten, generelle und optimalerweise vergleichsweise gefundene Regelungen zu treffen, die zu einer endgültigen Befriedung des Dauerschuldverhältnisses Miete führen. Anderenfalls und insb. bei ausgestrittenen Verfahren, besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der im Jahresturnus wiederkehrenden Problematik, jährlich erneut Mietrechtsprozesse geführt werden müssen, was nicht selten zu einer völligen Entzweiung der Parteien des Mietverhältnisses führt.
Auf Vermieterseite ist v.a. das Belegeinsichtsrecht des Mieters zu beachten, da bei nicht ordnungsgemäßer Gewährung der Belegeinsicht durch die modifizierte Anwendung von § 274 BGB eine ansonsten formell und materiell berechtigte Betriebskostennachforderung ggf. als derzeit unbegründet abgewiesen werden kann, was zu unnötigen Prozessen und folglich auch zu unnötigen Prozesskosten führen kann. Auf Mieterseite ist zu beachten, dass in der Praxis an die formelle Rechtmäßigkeit von Betriebskostenabrechnungen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden können und Streitfragen im Zusammenhang mit einer gerechten Aufteilung von z.B. Heizkosten im Mietprozess häufig nur durch kosten- und zeitintensive Sachverständigengutachten geklärt werden können, welche i.d.R. in keinem Verhältnis zur Höhe der streitgegenständlichen Nachforderungen stehen.
Auf Mieter- als auch Vermieterseite sind die der Rechtssicherheit dienenden Ausschlussfristen der §§ 556 Abs. 3 S. 2 und Abs. 3 S. 5 BGB zu beachten, welche im Einzelfall zu empfindlichen Rechtsverlusten führen können und bei insb. Naturalparteien eines Mietvertrags häufig ein nicht zu befriedendes Ungerechtigkeitsgefühl verursachen können.
Da gem. § 556 Abs. 4 BGB für den Mieter nachteilige abweichende Vereinbarungen zu § 556 Abs. 3 BGB kategorisch ausgeschlossen sind, wozu auch individualvertragliche Regelungen gehören, hat die Abrechnungsfrist im Wohnraummietbereich eine erhebliche Praxisrelevanz. Für den Bereich der Geschäftsraummiete, für den § 556 BGB insgesamt keine (direkte) Anwendung findet, ist die Bedeutung zwangslogisch von nur untergeordneter Bedeutung.
ZAP F. 4, S. 389–400