Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber und demgemäß auch Franchise-Nehmer vom Franchise-Geber über sämtliche gespeicherten Informationen Auskunft verlangen – inkl. der Übermittlung entsprechender Kopien. Das BAG hat mit seinem Urt. v. 27.4.2021 (2 AZR 342/20) nunmehr die Reichweite dieses Anspruches festgelegt; insb. dann, wenn bei Verletzung der datenschutzrechtlichen Daten Entschädigungsansprüche diskutiert wurden.
a) Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs
Die Voraussetzungen für einen solchen Entschädigungsanspruch sind schnell gegeben: Gemäß Art. 15 III 1 EU-DSGVO besteht ein Anspruch desjenigen, über den personenbezogene Daten gespeichert worden sind, dass ihm die entsprechenden Daten einschließlich einer Kopie der verarbeiteten Daten bekannt bzw. zur Verfügung gestellt werden. All diese Daten sind unverzüglich, d.h. auf jeden Fall innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Gemäß Art. 12 III 1 f EU-DSGVO ist eine Verlängerung dieser Frist max. auf insgesamt drei Monate möglich, wenn es sich um ein komplexes Auskunftsbegehren handelt. Wird der Anspruch dann innerhalb der Frist nicht erfüllt oder nicht rechtzeitig bearbeitet, so stellt dies einen Datenschutzverstoß dar und kann zu einer Entschädigungsverpflichtung führen.
Die Arbeitsgerichte haben bislang sehr strenge Maßstäbe angelegt und wiederholt in der Vergangenheit bei einer fehlerhaften oder unzureichenden Bearbeitung dieses Auskunftsanspruchs vierstellige Schadensersatzansprüche ausgeurteilt (z.B. Urteil des ArbG Düsseldorf vom 5.3.2020 – 9 Ca 6557/18: 5.000 EUR).
Dem vom BAG zur Entscheidung anstehenden Fall liegt der eines in der Probezeit gekündigten Mitarbeiters zugrunde. Dieser hatte sich gegen seine Kündigung unter Berufung auf seine Stellung als Datenschutzbeauftragter mit daraus resultierendem Sonderkündigungsrecht zur Wehr gesetzt. Parallel dazu hatte dieser Mitarbeiter seinen Auskunftsanspruch geltend gemacht und verlangt, dass ihm alle verarbeiteten personenbezogenen Daten mitgeteilt und auch entsprechende Kopien, einschließlich des gesamten E-Mail-Verkehrs seine Person betreffend, übergeben werden.
b) Entwicklung in der Rechtsprechung
In 1. Instanz hatte das ArbG Hameln mit Urt. v. 26.6.2019 (3 Ca 24/19) die Klage abgewiesen, nachdem die Parteien hinsichtlich der reinen datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung im Hinblick auf die Stammdaten den Rechtsstreit übereinstimmt für erledigt erklärt hatten.
Auf die Berufung des Klägers verurteilte das LAG Niedersachsen mit Urt. v. 9.6.2020 (9 Sa 608/19) dann das Unternehmen, Kopien nur derjenigen personenbezogenen Daten dem Kläger zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand der Beantwortung seines Auskunftsbegehrens waren.
Das BAG hat nun diesen Fall zu entscheiden und hat den Parteien drei Optionen dargestellt: Zum einen könne man die Auslegung der Vorschrift des Art. 15 EU-DSGVO so ansehen, dass die dortigen Vorgaben unter Anwendung allgemeiner unionsrechtlicher Vorgaben und der Grundsätze von Treu und Glauben eine Begrenzung des Herausgabeanspruchs bejahen, so wie dies in den beiden Entscheidungen der Vorinstanzen betont wurde. Dies würde auch der bisherigen arbeitsgerichtlichen aber auch zivilrechtlichen Rechtsprechung entsprechen, wie die Urteile des ArbG Bonn vom 16.7.2020 (3 Ca 2026/19), des ArbG Düsseldorf vom 5.3.2020 (9 Ca 6557/18) oder das des LG Heidelberg vom 21.2.2020 (4 O 6/19) zeigen. Zum anderen könne sich das BAG aber wie schon zuvor das LAG Baden-Württemberg mit Urt. v. 20.12.2018 (17 Sa 11/18) auf den Wortlaut der Vorschrift berufen und davon ausgehen, dass eine Herausgabepflicht sämtlicher Unterlagen einschließlich der E-Mails besteht.
Letztlich könne das BAG das Verfahren auch aussetzen und im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 III AEUV den EuGH um die Beantwortung der Frage bitten, wie der Anspruch auf Kopiererteilung gem. Art. 15 III EU-DSGVO zu verstehen ist.