Die Entscheidung des OLG München hat grundsätzliche Bedeutung für die Verwendung der von Franchise-Nehmern geleisteten monatlichen Werbegebühren bzw. der i.R.v. Verkaufsförderungsaktionen ausgesprochenen Höchstpreisbindungen. Dies wird schon deutlich an den Leitsätzen, die der Entscheidung vorangestellt sind:
Zitat
„1. Die absprachewidrige Verwendung eines Werbekostenbeitrags durch den Franchise-Geber kann zwar den Franchise-Vertrag verletzen, jedoch nicht ohne Weiteres einen vertraglichen oder gesetzlichen Unterlassungsanspruch des Franchise-Nehmers begründen.
2. Bei Werbekostenbeiträgen, die in einem Werbefond zusammengefasst werden, entscheiden die konkreten Vertragsbestimmungen darüber, ob diese finanziellen Mittel einer treuhänderischen Bindung unterliegen oder nicht.
3. Werbemaßnahmen eines Franchise-Gebers können eine "abgestimmte Verhaltensweise" i.S.v. § 1 GWB darstellen.""
4. Die mit einer Werbemaßnahme einhergehende Preisbindung kann als Höchstpreisbindung über Art. 4 Vertikal-GVO i.V.m. § 2 II GWB vom Kartellverbot freigestellt sein. (...)”
Die Entscheidung des OLG München ist deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil drei Fragen angesprochen werden, die sowohl in der Praxis eines Franchise-Systems als auch bei der Gestaltung eines jeden Franchise-Vertrages von grundsätzlicher Bedeutung sind:
- zum einen die Frage der Verwendung der Werbegebühren und deren möglicherweise treuhänderische Bindung;
- zum anderen die Frage der Gestaltung von Werbemaßnahmen und der mit den Werbemaßnahmen verbundenen Preispolitik;
- und der kartellrechtlichen Zulässigkeit von vom Franchise-Geber vorgegebenen Höchstpreisen in Abgrenzung zu kartellrechtswidrigen Festpreisen.
Nach dem vom OLG München zu beurteilenden Sachverhalt ging es zum einen um die Frage, ob der beklagte Franchise-Geber Werbekostenbeiträge vertragsrechtlich auch für solche Werbemaßnahmen verwenden darf, die mit dem Hinweis „in allen teilnehmenden Restaurants. Solange der Vorrat reicht. Unverbindliche Preisempfehlung” gekennzeichnet wurden und in welcher lesbaren Weise dieser Zusatz erfolgen muss. Zum anderen war die Frage zu beurteilen, ob eine Werbung dann gegen das Preisbindungsverbot verstößt, wenn es sich nicht um eine zeitlich begrenzte Werbe-/Verkaufsaktion handelt, sondern um eine andauernde Preiswerbung, bei der sich nur die Produkte ändern – nicht aber die Werbe-/Verkaufsaktion als solche – und drittens, ob es sich bei den in der Werbe-/Verkaufsaktion vom Franchise-Geber vorgegebenen Verkaufspreisen um kartellrechtlich zulässige Höchstpreise oder mangels einer Spanne der Franchise-Nehmer um kartellrechtswidrige Festpreise handelt.