Zudem kann das zuständige Gericht in Zivilsachen nach § 38 ZPO auch im Rahmen einer Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den Parteien bestimmt werden. Hierbei handelt es sich um einen Prozessvertrag, der sich sowohl am prozessualem Recht als auch an den zivilrechtlichen Vorgaben für Vertragsschlüsse zu orientieren hat (s. z.B. BGH, Beschl. v. 26.7.2001 – X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631; s.a. Baur, a.a.O., 5. Kap., Rn 42).
Gegenstand des Prozessvertrags kann die Begründung (Prorogation) und der Ausschluss eines Eingangsgerichts (Derogation) sein. Allerdings kann mit der Vereinbarung lediglich über die örtliche und sachliche Zuständigkeit in erster Instanz entschieden werden. Da die Gerichtsorganisation der Rechtswegzuständigkeit verfassungsrechtlich vorgegeben ist (s.o. Art. 95 Abs. 1 GG), sind vertragliche Klauseln über den Rechtsweg unzulässig. Des Weiteren darf keine ausschließliche sachliche und bzw. oder örtliche Zuständigkeit der Vereinbarung entgegenstehen. In § 40 Abs. 1 ZPO ist geregelt, dass die vertraglich bestimmte Zuständigkeit auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezogen sein muss. Somit sind Regelungen, die besagen, dass „alle Klagen aus der Geschäftsbeziehung” einem bestimmten Gericht zugewiesen werden, prozessual unzulässig. Hingegen ist die Wirksamkeit eines Prozessvertrags nicht von der Wirksamkeit des materiell-rechtlichen Vertrags abhängig, auf den sich die Vereinbarung bezieht (so Baur, a.a.O., 5. Kap., Rn 44).
Ebenfalls hat der Zeitpunkt der Zuständigkeitsvereinbarung Auswirkungen auf die Wirksamkeit. Nach § 38 Abs. 1 ZPO kann das zuständige Gericht vor Entstehen der Streitigkeit lediglich zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt werden. Dies dient in erster Linie dem Schutz geschäftsungewandter und rechtsunerfahrener Parteien (vgl. Bendtsen, a.a.O., § 38 ZPO, Rn 9; Baur, a.a.O., 5. Kap., Rn 45). Nach dem Entstehen einer Streitigkeit, allerdings im Vorfeld zur prozessualen Auseinandersetzung, ist zur Zulässigkeit der Bestimmung des zuständigen Gerichts die o.g. „Rechtsnatur” der Partei nicht relevant, da die Schutzbedürftigkeit nicht gleichermaßen gegeben ist. Hierfür gibt § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO aber ausdrücklich die Schriftform vor (so Baur, a.a.O., 5. Kap., Rn 46).
Letztendlich kann das zuständige Gericht vorbehaltlich der gesetzlich vorgegebenen ausschließlichen Zuständigkeit auch dadurch begründet werden, dass sich der Beklagte im Prozess auf das unzuständige Gericht rügelos einlässt (§ 39 ZPO). Im amtsgerichtlichen Verfahren muss jedoch eine gerichtliche Belehrung über die sachliche und bzw. oder örtliche Unzuständigkeit sowie über die Folgen der rügelosen Einlassung zur Hauptsache i.S.d. § 504 ZPO im Vorfeld erfolgen (vgl. Bendtsen, a.a.O., § 39 ZPO, Rn 8; Baur, a.a.O., 5. Kap., Rn 47).