Der besondere Gerichtsstand orientiert sich i.d.R. an dem Streitgegenstand und stellt damit eine besondere Verbundenheit des Streitgegenstands mit einem bestimmten Ort sicher. Daneben knüpft der besondere Gerichtsstand auch an den Aufenthaltsort des Beklagten, an die Niederlassung oder an dem Ort, an dem sich das Vermögen des Beklagten befindet, an (vgl. Baur, a.a.O., 5. Kap., Rn 31 m.w.N).
Als besonderer Gerichtsstand ist z.B. der sog. dingliche Gerichtsstand i.S.v. §§ 24, 25, 26 ZPO zu sehen. Nach § 24 ZPO ist das Gericht, in dessen Bezirk eine unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig, wenn sich die Klage auf diese unbewegliche Sache bezieht. Dies ist z.B. bei Ansprüchen nach §§ 985, 1004 und 894 BGB zu berücksichtigen (s. dazu Baur, a.a.O., 5. Kap., Rn 32).
Neben dem dinglichen Gerichtsstand ist der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO hervorzuheben. Demnach kann für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Orts gewählt werden, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Hinweis:
Der „Erfüllungsort” i.S.v. § 29 Abs. 1 ZPO orientiert sich an den materiell-rechtlichen Regelungen nach §§ 269, 270 Abs. 4 BGB (ist aber nicht zwingend mit dem schuldrechtlichen Terminus identisch, s.u.) oder den besonderen gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 374, 697, 700, 811, 1194 BGB. Greift keine besondere Regelung, bestimmt sich der Erfüllungsort vorrangig nach der Abrede der Vertragsparteien, alternativ nach der Natur des Schuldverhältnisses oder dem Wohnsitz des Schuldners (so Baur, a.a.O., 5. Kap., Rn 33; Bendtsen, a.a.O., § 29 ZPO, Rn 3 ff.).
Hinsichtlich der Abreden zwischen den Vertragsparteien ist § 29 Abs. 2 ZPO zu beachten. Demzufolge kommen Vereinbarungen über den Erfüllungsort lediglich bei Vertragsverhältnissen zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen hinsichtlich der Bestimmung des Gerichtsstands zum Tragen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass für die jeweiligen einklagbaren Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis mehrere Erfüllungsorte gelten können und sich somit unterschiedlich auf den Gerichtsstand i.S.d. § 29 ZPO auswirken.
Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29a ZPO). Die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten beeinflussen daher unmittelbar den Gerichtsstand, welcher verbindlich ist. Dieser ausschließliche Gerichtsstand gilt jedoch nicht für lediglich vorübergehende Wohnraummietverhältnisse i.S.v. § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB. Von einem solchen vorübergehenden Wohnraummietverhältnis ist auszugehen, wenn die Wohnung nicht den dauernden Lebensmittelpunkt bilden soll und die Nutzung nur von kurzer Dauer ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.5.1993 – 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035; BGH, Urt. v. 9.7.2014 – VIII ZR 376/13, NZM 2014, 626). Ein Beispiel dafür bildet die Vermietung von Wohnungen in Studentenwohnheimen (s. zur Regelung des § 549 Abs. 2 BGB Schmidt, NZM 2022, 489).
In § 29c ZPO ist ein besonderer Verbraucherschutz verankert. Danach ist bei Klagen im Zusammenhang mit außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dieser Gerichtsstand ist nach § 29c Abs. 1 S. 2 ZPO ausschließlich, wenn sich die Klage gegen den Verbraucher richtet.
Ferner regelt § 32 ZPO einen besonderen Gerichtsstand für unerlaubte Handlungen. Der Gerichtsstand liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde (vgl. Baur, a.a.O., 5. Kap., Rn 36).
Aus Zweckmäßigkeitserwägungen kann der Gerichtsstand bei Widerklagen gem. § 33 ZPO nach dem Gericht der ursprünglichen Klage gewählt werden, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den „Ansprüchen” (i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) besteht. Allerdings steht es dem Rechtssuchenden frei, seinen Anspruch in einem selbstständigen Verfahren beim jeweils zuständigen Gericht gesondert geltend zu machen (s. m.w.N. Baur, a.a.O., 5. Kap., Rn 38). Nach § 33 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2 ZPO ist jedoch zu berücksichtigen, dass dies bei Rechtsstreitigkeiten über nichtvermögensrechtliche Ansprüche, die unabhängig vom Streitgegenstand den AG zugewiesen sind oder Klagen für die ein ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich begründet ist, nicht möglich ist.