Wer auf einer mit rotem Ampellicht gesperrten Abbiegespur die Haltlinie überfährt, hiernach aber nicht abbiegt, sondern in den Kreuzungsbereich ein- und geradeaus weiterfährt, begeht auch dann einen Rotlichtverstoß, wenn für den Geradeausverkehr grünes Wechsellicht leuchtet. Das Fahrverbot ist in diesem Fall auch dann indiziert, wenn feststeht, dass im Zeitpunkt des Einfahrens in die Kreuzung der Querverkehr durch rotes Ampellicht gesperrt war (OLG Brandenburg NZV 2022, 540 [Sandherr]). Ein Augenblicksversagen kann bei einem „Frühstart” oder „Mitzieheffekt” vorliegen. Kein Augenblicksversagen ist anzunehmen, wenn ein ortskundiger Taxifahrer bei Dunkelheit mit unverminderter Geschwindigkeit eine bereits seit Längerem Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage überfährt, weil er diese überhaupt nicht wahrgenommen hat (KG VRR 11/2022, 22 [Deutscher]). Für die Verhängung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Verstoßes gegen die Pflichten eines Kfz-Führers gem. § 25 Abs. 1 StVG ist eine hinreichend aussagekräftige Darstellung der Vorahndungslage unerlässlich (BayObLG NZV 2023, 88 m. Anm. Krenberger). Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse (Regelfahrverbot nach Nrn. 50.1 – 50.3 BKat) greift sofort ein, wenn die in § 11 Abs. 2 StVO beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist (OLG Oldenburg DAR 2022, 704 = VRR 1/2023, 23 [Burhoff] = StRR 3/2023, 33 [ders.] = NZV 2023, 139 [Krenberger]).

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