(VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.2.2024 – 7 A 279/23) • Die bloße Zuordnung eines Betroffenen zum rechtsextremistischen Spektrum durch den Verfassungsschutz genügt als solche noch nicht für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG. Hierfür bedarf es vielmehr zwingend einer individuell festgestellten aktiv-kämpferischen Betätigung des Betroffenen gegen elementare Verfassungsgrundsätze. Ein Unterstützen von verfassungsfeindlichen Vereinigungen liegt vor, wenn unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG eine individuelle und qualitativ hinreichende Förderungshandlung zugunsten einer verfassungsfeindlichen Bestrebung verfolgenden Vereinigung vorliegt, die sich für den Betroffenen erkennbar positiv für die Vereinigung auswirken kann. Jede Tätigkeit ist als Unterstützungsleistung anzusehen, die sich für den Betroffenen erkennbar in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt, wobei es auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele ebenso wenig ankommt wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlung. Einwände von Betroffenen dahingehend, dass ihnen weder ihre objektive Unterstützungsleistung zugunsten einer verfassungsfeindlichen Vereinigung noch subjektiv das Fördern der Ziele dieser Vereinigung bewusst gewesen sei, sind grundsätzlich dann unbeachtlich, wenn sich den Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles hätte aufdrängen müssen, dass sie durch ihr Verhalten eine verfassungsfeindliche Vereinigung und deren Ziele fördern. Auch die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung, die einer verfassungsfeindlichen Vereinigung zugerechnet werden kann, kann im Einzelfall als Unterstützung den Tatbestand Regelunzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG erfüllen. Die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung ist aber nur dann als hinreichende Unterstützungsleistung zu qualifizieren, wenn der Betroffene bei einer wertenden Gesamtschau zum Ausdruck bringt, dass er auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht.

ZAP F., S. 359–359

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