Ein gerichtlicher Vergleich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs verstößt nicht gegen zwingende Grundsätze des Betriebsrentengesetzes, insbesondere nicht gegen § 3 BetrAVG. Dies gilt auch für eine Vereinbarung nach der keine Versorgungsansprüche zwischen den ehemaligen Vertragsparteien bestehen (BAG, Urt. v. 18.12.1984 – 3 AZR 125/84, NZA 1986, 95; BAG, Urt. v. 23.8.1994 – 3 AZR 825/93, NZA 1995, 421).
Von einem solchen Tatsachenvergleich streng zu unterscheiden ist die allgemeine Ausgleichsquittung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit der beide Seiten erklären, dass mit Erfüllung des Vergleichs sämtliche Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis abgegolten sind. Eine solche Ausgleichsklausel enthält generell keinen Verzicht des Arbeitnehmers auf seine Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, und zwar unabhängig von der Höhe einer in der Aufhebungsvereinbarung ausgehandelten Abfindungszahlung. Eine andere Annahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Verzicht des Arbeitnehmers auf seine Versorgungsansprüche rechtlich zulässig war, in der Ausgleichsklausel der Verzicht auf die betrieblichen Versorgungsansprüche ausdrücklich geregelt und vor Abschluss des Vergleichs ausdrücklich erörtert worden ist (BAG, Urt. v. 9.11.1973 – 3 AZR 66/73, DB 1974, 487; BAG, Urt. v. 27.2.1990 – 3 AZR 213/88, NZA 1990, 689).
Diese Auslegungsregelung, wonach Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen im Zweifel Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht umfassen, ist auch dann anzuwenden, wenn der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung auf einem sog. Verschaffungsanspruch gegen den Arbeitgeber beruht, der Arbeitgeber die Altersversorgung also als Schadensersatz für ein nicht eingehaltenes Versorgungsversprechen schuldet. Ein solcher Verschaffungsanspruch tritt an die Stelle des Versorgungsanspruchs, der ohne die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Arbeitgebers entstanden wäre. Er hat die gleiche wesentliche Bedeutung für die wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers im Alter wie der originär geschuldete Anspruch auf Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeit. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Ausgleichsklausel auch auf einen solchen Anspruch verzichten will (BAG, Urt. v. 17.10.2000 – 3 AZR 69/99, ZIP 2001, 168).