(OLG Bremen, Beschl. v. 8.1.2016 – 5 UF 117/15) • Wird der vorgerichtlich erfolglos zur Anerkennung seiner Vaterschaft aufgeforderte Mann auf Antrag des Kindes als dessen Vater festgestellt, entspricht es billigem Ermessen, ihm die Gerichtskosten allein aufzuerlegen, wenn er sich zur Sache nicht eingelassen hat und auch i.Ü. keine Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Kindesmutter in der Empfängniszeit vorliegen. In einem solchen Fall hat die Kindesmutter keine Möglichkeit, die in erster Linie im Interesse des Kindes erfolgte Einleitung des Verfahrens und die dadurch entstandenen Kosten zu vermeiden, während der Kindesvater die entstandenen Gerichtskosten durch außergerichtliche Anerkennung der Vaterschaft hätte vermeiden können. Bei dieser Sachlage erscheint eine Beteiligung der Kindesmutter an den Gerichtskosten unbillig.

ZAP EN-Nr. 356/2016

ZAP 9/2016, S. 462 – 462

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