Hält das Insolvenzgericht dagegen die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens für erfolgversprechend, hat es die Zustellung der in § 307 Abs. 1 S. 1 InsO genannten Unterlagen, von denen der Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht die erforderliche Zahl der Abschriften vorzulegen hat (§ 306 Abs. 2 2. 3 InsO), an alle vom Schuldner genannten Gläubiger zu veranlassen (Kohte/Ahrens/Grote, a.a.O., § 307 Rn 7).
Hinweis:
Der Schuldner hat darauf zu achten, dass die eingeforderten Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der gerichtlichen Aufforderung bei Gericht eingehen. Bei Fristversäumung gilt der Insolvenzantrag als zurückgenommen (§ 306 Abs. 2 S. 3 InsO i.V.m. § 305 Abs. 3 S. 2 InsO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung ist ausgeschlossen, weil es sich bei der Monatsfrist um eine Notfrist handelt. Der Schuldner hat in diesem Fall lediglich die Möglichkeit, einen neuen Insolvenzantrag – allerdings mit einer Wartefrist von drei Jahren (BGH NZI 2014, 1017) – einzureichen. Diese Frist dürfte nicht für Verfahren gelten, die nach dem 1.7.2014 beantragt worden sind.
Ein Auswahlermessen steht dem Gericht angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 307 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zu. Die förmliche Zustellung an alle Gläubiger hat die Funktion, möglichst schnell feststellen zu können, ob der Schuldenbereinigungsplan Grundlage für eine einvernehmliche Lösung sein kann (OLG Frankfurt NZI 2000, 536, 537 = ZInsO 2000, 565). Zugleich hat das Gericht die Gläubiger aufzufordern, zu den übersandten Unterlagen binnen einer Notfrist von einem Monat Stellung zu nehmen (§ 307 Abs. 1 S. 1 InsO). Ferner hat das Gericht die Aufforderung zur Ergänzung des Forderungsverzeichnisses nach Satz 2 der Vorschrift mit dem Hinweis darauf zu verbinden, dass ein Gläubiger, der eine Forderung oder Teilforderung nicht ergänzt, nach dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans insoweit nicht mehr Erfüllung verlangen kann (§ 308 Abs. 3 S. 2 InsO). Auf diese Weise sollen Gläubiger zur aktiven Mitwirkung an der Schuldenbereinigung angehalten werden. Diesem Ziel dient auch die in § 307 Abs. 2 InsO verhängte Sanktion, dass ein Schweigen des Gläubigers als Zustimmung gewertet wird. Nach Ablauf der Frist ist dem Schuldner wiederum Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies aufgrund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint (§ 307 Abs. 3 S. 1 InsO). Einen Anspruch auf Durchführung eines zweiten gerichtlichen Einigungsversuchs hat der Schuldner nicht.
Für ihre Mitwirkung an dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans können die Gläubiger keine außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Schuldner geltend machen, § 310 InsO. Die Regelung will verhindern, dass durch außergerichtliche Kosten in großer Höhe dem Schuldner jede Möglichkeit für eine gütliche Einigung genommen wird. Darüber hinaus soll sie die Gläubiger veranlassen, aktiver an außergerichtlichen Einigungen mitzuwirken. Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die fehlende Zustimmung eines Gläubigers nach § 309 InsO ersetzt, gilt der Plan als angenommen. Dies stellt das Gericht durch Beschluss fest (§ 308 Abs. 1 Hs. 2 InsO). Der Beschluss hat lediglich klarstellende Funktion. Er ist den Gläubigern und dem Schuldner mit einer Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans zuzustellen (§ 308 Abs. 1 S. 3 InsO).
(1) Zustimmungsersetzungsentscheidung
Nehmen einzelne Gläubiger den Plan nicht an, kann das Insolvenzgericht auf Antrag die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan ersetzen, wenn eine Kopf- und Summenmehrheit von mehr als 50 % der benannten Gläubiger dem Plan zugestimmt hat und der widersprechende Gläubiger weder unangemessen benachteiligt noch durch den Plan schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren stünde (§ 309 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 InsO). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass gegen den Willen eines Minderheitsgläubigers nur Schuldenbereinigungspläne, die ausgewogen sind und die Interessen sämtlicher beteiligter Gläubiger angemessen berücksichtigen, zustande kommen.
Die Insolvenzordnung enthält für die Ermittlung der nach § 309 Abs. 1 S. 1 InsO erforderlichen Kopfmehrheit keine ausdrückliche Regelung. Die Kopfmehrheit beurteilt sich nach der Zahl der Gläubigerrechte. Ein Gläubiger mit mehreren Forderungen hat nur eine Stimme (OLG Köln NZI 2001, 88). Gibt der Schuldner mehrere Gläubiger als Inhaber einer Forderung an, haben diese unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung ihrer Gläubigerstellung nur eine Stimme (Sternal in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, a.a.O., § 309 Rn 9).
Für die Ermittlung der Summenmehrheit kommt es grundsätzlich auf die vom Schuldner im Plan genannten Ford...