(OLG Nürnberg, Beschl. v. 1.2.2016 – 11 UF 1466/15) • Nach § 95 SGB XII kann ein erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Diese Möglichkeit, die "Feststellung einer Sozialleistung" zu betreiben, umfasst nicht das Recht, die Abänderung des Versorgungsausgleichs zu beantragen. Ein zulässiger Antrag nach § 51 VersAusglG führt zur Totalrevision des Versorgungsausgleichs aller in die frühere Entscheidung einbezogenen Anrechte, also auch derjenigen, die keine Sozialleistung betreffen. Die Umgestaltung dieser Anrechte geht über die Rechtsmacht hinaus, die § 95 SGB XII dem Sozialhilfeträger einräumt, auch wenn die Abänderung eine Änderung der Höhe von Sozialleistungen nach sich ziehen kann.

ZAP EN-Nr. 338/2016

ZAP 9/2016, S. 458 – 458

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