(BGH, Beschl. v. 10.1.2017 – VIII ZR 98/16) • Für die Beurteilung, ob der Wert des vom Berufungskläger geltend gemachten Beschwerdegegenstands die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Berufungssumme) erreicht, ist grds. der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend. Eine zunächst zulässige Berufung eines Berufungsklägers, dessen Beschwer die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht, kann jedoch unzulässig werden, falls dieser willkürlich seinen Berufungsantrag auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt. Mit „willkürlich“ sind diejenigen Fälle gemeint, in denen der Berufungsführer aus eigener Entschließung, also nicht als Reaktion auf ein Verhalten seines Gegners, seinen Berufungsantrag auf einen die Berufungssumme unterschreitenden Wert beschränkt.

ZAP EN-Nr. 289/2017

ZAP F. 1, S. 459–459

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