Nach § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sind Rechtsanwälte die (alleinigen) "berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten". Diese Monopolstellung der Anwaltschaft findet ihren Niederschlag im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), welches 2007 das aus dem Jahr 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz aufgehoben und durch eine zeitgemäße gesetzliche Regelung ersetzt hat.
Ziel des RDG ist es, den Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 RDG). Nur in Ausnahmefällen erlaubt das RDG Rechtsdienstleistungen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1 RDG).
Bereits bei den Beratungen zum Rechtsdienstleistungsgesetz haben Rechtsschutzversicherer ebenso heftig wie erfolglos versucht, eine Regelung durchzusetzen, nach der sie ihre Versicherungsnehmer außergerichtlich beraten und vertreten dürfen. Diesen Bemühungen hat der Gesetzgeber eine klare Absage erteilt, da es sich bei einer außergerichtlichen Vertretung und Beratung von Versicherungsnehmern bereits begrifflich nicht um eine Nebentätigkeit handelt. Im Übrigen würde eine Interessenkollision bestehen, wenn ein Rechtsschutzversicherer einen Versicherungsnehmer dahingehend zu beraten hat, ob ein risikoreicher und mit hohen Kosten verbundener Rechtsstreit geführt werden soll.
Nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes haben auch Werkstätten, Sachverständige und Mietwagenunternehmen versucht, die Unfallregulierung als Nebentätigkeit ihres eigenen Berufsbildes zu vermitteln. Sie sind in der Rechtsprechung kläglich gescheitert, sie dürfen nur ihre eigene, vom Geschädigten abgetretene Forderung geltend machen, wenn der Anspruch dem Grunde nach unstreitig ist.
Nachdem sich seit einigen Jahren der "Pulverdampf" über die Vertretung Geschädigter gegenüber Versicherungen gelegt hat, ist auf der anderen Seite ein "Nebenkriegsschauplatz" entstanden: Einige Versicherer haben die Schadenregulierung von Haftpflichtschäden "outgesourct" und Versicherungsmaklern übertragen.
Dieser langjährigen Praxis hat der BGH durch Urteil vom 14.1.2016 (I ZR 107/14, ZAP EN-Nr. 596/2016 m. Anm. Henssler/Markworth ZAP F. 23, S. 1067) eine herbe Absage erteilt.
Der BGH stellt klar, dass die Schadenregulierung nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers gehört. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasse jede konkrete rechtliche Subsumtion eines Sachverhalts, es sei nicht entscheidend, ob eine einfache oder schwierige Rechtslage zu bewerten sei.
Außerdem wird ein Verstoß gegen § 4 RDG bejaht, da sich der Versicherungsmakler in einen Interessenkonflikt begebe, wenn er einerseits für den Versicherer tätig werde, während er andererseits die Interessen des von ihm beratenen Versicherungsnehmers zu beobachten habe. Die Neutralität des Versicherungsmaklers sei schon deshalb gefährdet, weil er riskiere, eine dauerhafte Einnahmequelle zu verlieren.
In diese Richtung geht auch der ergänzende Beschluss des BGH vom 3.11.2016 (I ZR 107/14), in dem er die Anhörungsrüge des betroffenen Unternehmens verworfen und noch einmal klargestellt hat, dass Regulierungen im erheblichen Umfang nicht mehr als Nebenleistung gem. § 5 RDG angesehen werden können.
Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat deutlich gegenüber den Versicherungsunternehmen Stellung genommen und sieht für eine schadenregulierende Tätigkeit von Versicherungsmaklern für Versicherungsunternehmen grundsätzlich keinen Raum mehr (vgl. Hanefeld BaFinJournal 2/2017, 19, 22).
Die Vertretung fremder Rechtsangelegenheiten wird mit gutem Grund der Anwaltschaft vorbehalten, die unabhängig und eigenständig die Interessen der Mandanten vertritt und deren Vergütung nicht vom Erfolg oder Misserfolg der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit abhängt. Rechtsanwälte verfügen über eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, die bei fehlerhafter Beratung oder Vertretung den Schaden ersetzt.
Nur die Anwaltschaft verfügt über die erforderlichen Rechtskenntnisse auch und vor allem in Spezialgebieten, die sich aus 21 Fachanwaltschaften ergeben.
In nahezu allen Wirtschaftsbereichen gibt es Situationen, in denen kurzfristig ein erhöhter Arbeitsaufwand anfällt. Die Möglichkeit, diese Belastung durch Outsourcing aufzufangen, ist daher sinnvoll und nachvollziehbar. Auch ist es denkbar, dass Versicherer aus Kostengründen die Schadenregulierung generell nicht selbst durchführen wollen.
Wenn Versicherer die Schadenregulierung ganz oder bei aktueller Überbelastung kurzfristig outsourcen wollen, ist ihnen diese Möglichkeit gegeben: Die Anwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist willens und in der Lage, insoweit auch die Schadenregulierung für Haftpflichtversicherer zu übernehmen. Ein derartiges Outsourcing würde auch die Akzeptanz dieser Regulierung vergrößern, da Geschädigte eher geneigt sind, die Regulierung durch einen Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu akzep...