(KG, Beschl. v. 13.2.2107 – 3 Ws (B) 23/17 – 122 Ss 9/17) • Misst das Tatgericht einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit in Fällen der Täteridentifizierung anhand eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist. Wenn sich das Gutachten auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet und von keiner Seite Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden, kann etwas anderes gelten. Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich bereits nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode.

ZAP EN-Nr. 305/2017

ZAP F. 1, S. 463–463

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