Der Betreuer muss den Betreuten vor seinen Entscheidungen einbinden und seine Wünsche befolgen, soweit dies nicht dessen Wohl zuwiderläuft oder dem Betreuer unzumutbar ist, § 1901 Abs. 3 BGB. In der Betreuungssituation ist die Kommunikation mit dem Betreuten aber oft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich. Es ist daher sinnvoll, Vorstellungen und Wünsche schon vor einer Betreuungsbedürftigkeit zu artikulieren (vgl. Meier/Deinert, Handbuch Betreuungsrecht, Rn 497–512). Das gilt übrigens auch gegenüber einem Vorsorgebevollmächtigten (vgl. auch Müller/Renner, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis, Rn 427). Oft ist dieser aber aufgrund einer persönlichen Bindung allgemein besser informiert.
Die Wünsche können zum einen persönliche Angelegenheiten betreffen, etwa den Umgang mit dem Haustier, den Wunsch nach Pflegepersonen bestimmten Geschlechts, religiöse Belange oder die Frage der Wohnform bei Pflegebedürftigkeit. Allerdings ist eine Anmeldung in einem Pflegeheim meist recht leicht nachzuvollziehen und andere Fragen lassen sich vorab und abstrakt nur schlecht beantworten. Daher werden in diesem Bereich Vorgaben meist nur bei außergewöhnlichen Vorstellungen gemacht, z.B. bei Zugehörigkeit zu bestimmten Religionsgruppen.
Zum anderen können Wünsche für die Regelung finanzieller Angelegenheiten dokumentiert werden. Dies ist öfter relevant, denn ohne Vorgaben wird der Betreuer das wirtschaftlich Vorteilhafteste tun, was nicht den Vorstellungen des Betreuten entsprechen muss. So lässt sich immer wieder beobachten, dass Vermögen von Betreuern (aber auch von Bevollmächtigten) so verändert wird, dass eine letztwillige Verfügung nicht mehr umgesetzt werden kann. Nicht mehr genutzte Immobilien werden verkauft, obwohl sie für einen Erben vorgesehen waren. Vermächtnisweise zugedachte Gegenstände aus der Wohnung des Betreuten werden bei einem Umzug veräußert. Es ist also zu überlegen, ob dem Betreuer Kenntnis von einer letztwilligen Verfügung gegeben und ihm für deren Verwirklichung ermöglicht werden sollte, das Vermögen insofern wirtschaftlich nachteilig zu verwalten.
Darüber hinaus kann erwogen werden, zumindest ehrenamtliche Betreuer von einigen Reglementierungen des Betreuungsrechts zu befreien. Durch die Verweisungen in § 1908i BGB auf Vorschriften des Vormundschaftsrechts unterliegen Betreuer zahlreichen Beschränkungen und Genehmigungsvorbehalten. Diese können sehr sinnvoll sein, wie etwa bei der Verfügung über eine Immobilie nach §§ 1908i i.V.m. 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, um voreilige oder wirtschaftlich nachteilige Geschäfte zu vermeiden. Sie machen aber die Führung der Betreuung deutlich schwerfälliger. Der Betroffene kann für den zukünftigen Betreuer eine Entbindung von Beschränkungen durch das Gericht befürworten, §§ 1908i Abs. 1, 817 BGB (Kurze/Roglmeier, Vorsorgerecht, § 1901c BGB Rn 9) oder in einer Betreuungsverfügung zumindest vereinfachende Vorgaben statuieren.
Hinweis:
Insgesamt ist auf eine Abstimmung mit der letztwilligen Verfügung zu achten. Bei vielen Menschen, welche auf einen Betreuer angewiesen sein könnten, wird sich auch eine Testamentsvollstreckung anbieten. In dem Rahmen sollte zudem über eine flankierende Regelung für die Bestattung nachgedacht werden. Dies kann durch eine Bestattungsverfügung oder einen Vertrag bei einem Bestattungsunternehmen geschehen. Sonst kann es sein, dass der Betreuer zu Lebzeiten des Betreuten eine Bestattungsvorsorge nach eigenen Vorstellungen vornimmt oder nach dem Tod des Betreuten keine Regelung besteht und eine ordnungsamtliche Bestattung erfolgt.