Die "Eignung" i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG ist das umfassendste Qualifikationsmerkmal, das die ganze Persönlichkeit des Bewerbers über rein fachliche Merkmale hinaus erfasst und damit die beiden anderen Voraussetzungen der Befähigung und der fachlichen Leistung bereits umschließt. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 33 GG Rn 30 f.). Sie liegt vor, wenn der Bewerber "dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist" (BVerfGE 92, 140, 151).
a) Charakterliche Eignung
Ein Bewerber ist dann charakterlich zur Wahrnehmung eines Amtes geeignet, wenn er Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Das Erfordernis des Einstehens für die freiheitlich demokratische Grundordnung setzt voraus, dass sich der Bewerber "mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates" identifiziert. Eine kritische Einstellung zum Staat ist zwar erwünscht, dennoch sollte die geltende Verfassungsordnung anerkannt und begrüßt werden. "Gewähr bieten" bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Ernennungsbehörde die künftige Erfüllung dieser Pflicht zur Verfassungstreue durch den Beamtenbewerber zweifelhaft erscheinen lassen. Hierfür genügen berechtigte Zweifel. Die Zweifel müssen allerdings auf Umständen beruhen, die von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung seiner Verfassungstreuepflicht auszulösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1980 – 2 C 38.79, BVerwGE 61, 176, 177 ff. m.w.N.).
Hinweis:
In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass der Dienstherr grundsätzlich berechtigt ist, einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des sich ggf. anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung mit der Begründung auszuschließen, er – der Dienstherr – würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördern und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahen würde, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben habe, dass er Anlass habe, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Dabei ist der Dienstherr allerdings gehalten, diesen Zustand nach Möglichkeit zeitlich einzugrenzen und das Disziplinarverfahren ohne vermeidbare Verzögerung durchzuführen (BVerwG, Urt. v. 13.5.1987 – 6 C 32.85).
b) Gesundheitliche Eignung
Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Hinsichtlich der Frage der gesundheitlichen Eignung besteht kein Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 16.12, BVerwGE 148, 204 ff. Rn 10, 17). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden (BVerwG, Urt. v. 25.7.2013 – 2 C 12.11, BVerwGE 147, 244 Rn 10). Selbst ein ausgewählter Bewerber kann nicht ernannt werden, wenn sich nachträglich Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung ergeben (BGH, Urt. v. 7.7.1983 – III ZR 182/82; BVerwG, Beschl. v. 11.4.2017 – 2 VR 2.17).
Praxishinweis:
Der Dienstherr darf bei der Besetzung einer Stelle bereits begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Beamten berücksichtigen (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12.10.2017 – 12 L 1678/17).
c) Fachliche Eignung
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und ggf. in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren (VG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2015 – 2 K 1744/14).