Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswahlvermerk des Arbeitgebers als Prüfungsgrundlage für das Auswahlermessen bei der Konkurrentenklage. Zeugnisbewertung im Hinblick auf den ausgeschriebenen Dienstposten. Persönliche Eignung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG als Oberbegriff für die Persönlichkeit und die charakterlichen Eigenschaften des Beamten
Leitsatz (amtlich)
1. Kommt es bei einer Konkurrentenklage auf die Frage an, ob der Arbeitgeber sein Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, wird dies anhand des Auswahlvermerks des Arbeitgebers geprüft.
2. Bei der Bewertung der im Bewerbungsverfahren vorgelegten Zeugnisse muss neben der dort ausgewiesenen Endnote auch der Zweck betrachtet werden, der mit der Bewertung der Zeugnisse verfolgt wird. Dieser ist in der Gewinnung von Erkenntnissen für die Eignung der Bewerberinnen für den ausgeschriebenen Dienstposten zu sehen. Deshalb müssen die Anforderungen, die für den ausgeschriebenen Dienstposten gelten, mit den Anforderungen der Dienstposten verglichen werden, für die die Zeugnisse erteilt wurden. Im Ergebnis kann das dazu führen, dass ein weniger gut ausgefallenes Zeugnis, das für eine Stelle erteilt wurde, die im Vergleich zum ausgeschriebenen Dienstposten ein höheres Anforderungsprofil aufweist, gedanklich aufgewertet werden muss.
3. Auch die persönliche Eignung der Bewerberinnen gehört zu den Kriterien aus Artikel 33 Absatz 2 GG, die im Rahmen der Bestenauslese eine Rolle spielen. Nach allgemeiner Auffassung wird der Begriff Eignung in Artikel 33 Absatz 2 GG dort als Oberbegriff verwendet, der die fachliche Eignung und die persönliche Eignung umfasst und damit auch die weiteren im Grundgesetz genannten Begriffe Befähigung und fachliche Leistung umschließt (vgl. nur Badura in Maunz/Dürig Artikel 33 GG RNr. 30). In diesem Sinne erfasst das Grundgesetz mit der persönlichen Eignung die Persönlichkeit und die charakterlichen Eigenschaften des Beamten (Badura aaO RNr. 31) bzw. hier der Bewerber und Bewerberinnen.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 24.05.2018; Aktenzeichen 5 Ca 398/18) |
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte sich erfolglos auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle im Landesdienst beworben. Sie verlangt von dem beklagten Land die Einstellung auf dieser Stelle, hilfsweise die Wiederholung des Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gerichts.
Das beklagte Land hatte eine Stelle als Tierarzt / Tierärztin für den Bereich Tierversuchswesen / Tierschutz im Dezernat Veterinärdienste im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) mit der tariflichen Eingangsvergütung nach Entgeltgruppe EG 14 TV-L als Vollzeitstelle zum 1. Januar 2018 mit Bewerbungsfrist bis zum 22. Dezember 2018 öffentlich ausgeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausschreibung wird auf die als Anlage zur Klageschrift überreichte Kopie verwiesen (hier Blatt 11 f).
Das engere Auswahlverfahren wurde zwischen neun Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt. Nach einer ersten Bewertung der Bewerbungen anhand der vorgelegten Zeugnisse und möglicherweise auch unter Zuhilfenahme der sonstigen Bewerbungsunterlagen wurden fünf Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch vor einer Bewertungskommission geladen. Auch die Klägerin wurde zu diesem Vorstellungsgespräch geladen.
Die Bewertungskommission setzte sich zusammen aus dem Direktor des LALLF, aus dem dortigen Abteilungsleiter 1 und aus der Leiterin der Fachabteilung, der die zu besetzende Stelle zugeordnet ist. Weitere stimmberechtigte Mitglieder waren die Personalreferentin (VI 110b) aus der Allgemeinen Abteilung (Abteilung 1) des für das LALLF zuständigen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (Referat VI 110) sowie - wie landesgesetzlich vorgesehen - die Gleichstellungsbeauftragte des Ministeriums.
Alle Bewerberinnen und Bewerber wurden in dem Vorstellungsgespräch nach einer zuvor entwickelten einheitlichen Beurteilungsmatrix (Kopie als Anlage 5 zur Klageerwiderung überreicht, hier Blatt 62 ff, es wird Bezug genommen), die jedem Mitglied der Bewertungskommission vorlag, befragt und anschließend bewertet. Die Bewertung der einzelnen Elemente der Matrix erfolgte mit einem Punktwert. Jedes Mitglied der Bewertungskommission hatte die Punkte nach dem Eindruck, den der oder die Bewerberin hinterlassen hatte, zu vergeben. Anschließend wurden die ermittelten Punktwerte in eine Punktetabelle übertragen. Aus dieser Tabelle ist nicht mehr ohne weiteres ersichtlich, welches Mitglied der Bewertungskommission welchen Punktwert vergeben hat. Es waren 11 Fragen vorgesehen und die Antworten der Bewerberinnen konnten mit einem Wert zwischen 0 und 5 Punkten bewertet werden. Der Punktwert 0 sollte für gänzlich fehlende Eignung vergeben werden und der Punktwert 5 für maximale Eignung. Unter Zugrundelegung der 11 Fragen und der 5 Bewerter hat die maximal erreichbare Punktzah...