Dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern, zu bieten (OVG NRW, Beschl. v. 12.7.2010 – 1 B 58/10). Die Funktion der Beurteilung als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" in einer Auswahlentscheidung erfordert die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen.
Ausgangspunkt einer dienstlichen Beurteilung müssen allein die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien oder andere Kriterien von Verfassungsrang sein, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Beurteilungsverfahrens in der dienstlichen Beurteilung im Einzelfall konkretisiert werden müssen. Der für die Bewerberauswahl grundsätzlich gebotene Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das Leistungsvermögen auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 – 2 C 16.09, BVerwGE 138, 102). Die dienstliche Beurteilung hat statusamtsbezogen zu erfolgen, hat also die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn zum Anknüpfungspunkt (BVerwG, Urt. v. 2.4.1981 – 2 C 13.80). Die Wichtigkeit und die Schwierigkeit des einzelnen von dem Beamten wahrgenommenen Arbeitsgebiets bilden dabei die Grundlage der dienstlichen Beurteilung. Das Erfordernis, den Beamten statusamtsbezogen zu beurteilen, bedeutet, dass die konkrete Aufgabenerfüllung zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und zu den Leistungen aller Beamten in derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe in Bezug zu setzen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13, BVerwGE 147, 20).
Hinweis:
Wird über beamtenrechtliche Beförderungen allein auf der Grundlage einer einzigen Erkenntnisquelle – einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt – entschieden, so sind nicht nur an die strikte Einhaltung der Verfahrensvorgaben, sondern auch an die inhaltliche Richtigkeit dieser Anlassbeurteilungen besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Leistungsgrundsatzes und der Chancengleichheit (Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, die für eine solcherart vorgenommene Bewerberauswahl zu erfüllen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 1.10.2012 – 2 B 10745/12).
Die Erstellung gerechter und möglichst objektiver Beurteilungen stellt in den Personalentwicklungskonzepten vieler Behörden einen zentralen Baustein dar und ist gleichzeitig deren größter Schwachpunkt: Die Beurteilungserfahrungen zeigen vielfach, dass es sowohl bei den Anlass- als auch bei den Regelbeurteilungen erhebliche "Grauzonen" gibt. Aus der Summe von Einzel- bzw. Teilbewertungen und -beobachtungen ist grundsätzlich ein adäquates, rational nachvollziehbares Gesamturteil zu bilden, das mit der Darstellung der Gesamtpersönlichkeit harmonisch in Einklang zu bringen ist. Die Beurteilung ist ein "Akt wertender Erkenntnis", der von Außenstehenden im Einzelnen nicht nachvollzogen werden kann. Der Überprüfung zugängliche Mängel sind u.a. die Verkennung der Begriffe oder des gesetzlichen Rahmens, das Ausgehen von einem unrichtigen Sachverhalt, die Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe, das Anstellen sachfremder Erwägungen oder ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Sieht man von klarstellenden Einlassungen während der Beurteilungseröffnung und der Möglichkeit einer schriftlichen Gegendarstellung in der Personalakte ab (die i.Ü. in der Praxis nur in seltenen Fällen zu einer Änderung der Beurteilung führen), bleibt dem Betroffenen häufig nur der Gang zum Verwaltungsgericht. Auch die Kontrolldichte der Verwaltungsgerichte ist mit Blick auf die dem Dienstherrn zustehende Beurteilungsermächtigung (vgl. hierzu Kellner DÖV 1969, 309) eingeschränkt, wie das in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 2.4.1981 – 2 C 13.80). Allerdings können die Verwaltungsgerichte neben Verfahrensverstößen auch das Einhalten gesetzlicher Vorgaben, die Vollständigkeit der Beurteilungsgrundlagen, das Beachten allgemeingültiger Wertmaßstäbe sowie den Einfluss sachfremder Erwägungen kontrollieren (s. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 VwVfG Rn 220 ff.).
Praxishinweis:
Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten kann auch dadurch verletzt sein, dass ein Mitb...