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ZAP 9/2018, Der Konkurrentenstreit im Beamtenrecht / b) Gesundheitliche Eignung

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Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Hinsichtlich der Frage der gesundheitlichen Eignung besteht kein Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 16.12, BVerwGE 148, 204 ff. Rn 10, 17). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden (BVerwG, Urt. v. 25.7.2013 – 2 C 12.11, BVerwGE 147, 244 Rn 10). Selbst ein ausgewählter Bewerber kann nicht ernannt werden, wenn sich nachträglich Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung ergeben (BGH, Urt. v. 7.7.1983 – III ZR 182/82; BVerwG, Beschl. v. 11.4.2017 – 2 VR 2.17).

 

Praxishinweis:

Der Dienstherr darf bei der Besetzung einer Stelle bereits begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Beamten berücksichtigen (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12.10.2017 – 12 L 1678/17).

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