(OLG Frankfurt, Urt. v. 1.2.2018 – 6 U 49/17) • Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 GewO verbietet eine spezielle Form des Pfandleihgewerbes, die für das Publikum potenziell besonders nachteilig ist. Mit dem Verbot der Gewährung eines Rückkaufsrechts soll verhindert werden, dass Rückkaufsgeschäfte abgeschlossen werden, die es dem Käufer (Darlehensgeber) ermöglichen, nach Ablauf der Rückkaufsfrist frei, also ohne Bindung an die für Pfandleiher geltenden Verwertungsbedingungen, über die gekaufte Sache zu verfügen. Ein gewerblich vorgenommener Ankauf von Kraftfahrzeugen unter Einräumung eines befristeten Rücktrittsrechts des Verkäufers bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrags über das gekaufte Fahrzeug mit dem Verkäufer bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts stellt sich jedenfalls dann als unzulässiger und zugleich unlauterer Rückkaufhandel dar, wenn im Falle des Rücktritts der vom Verkäufer über die Rückzahlung des Kaufpreises hinaus zu entrichtende Mietzins den Nutzungsersatz für das überlassene Fahrzeug und das zur Verfügung gestellte Kapital übersteigt.

ZAP EN-Nr. 246/2018

ZAP F. 1, S. 415–415

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