Der mit § 111a Abs. 1 S. 1 StPO verbundene Grundrechtseingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Täter gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Ob das der Fall ist, wird vom BVerfG nicht im Einzelnen nachgeprüft. Sein Eingreifen ist nur dann geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen. Es begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Fachgericht zwar eine Entscheidung gem. § 111a Abs. 1 S. 1 StPO trifft, jedoch die Frage offen lässt, ob die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt. Das Gericht kann sich dieser Prognose nicht mit dem Hinweis auf eine etwaige spätere Hauptverhandlung entziehen. Es muss vielmehr auf Basis des gegenwärtigen Stands der Ermittlungen in die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1, Abs. 2 StGB eintreten (BVerfG zfs 2018, 47 = StRR 3/2018, 14 = VRR 3/2018, 14 [jew. Burhoff]). In subjektiver Hinsicht ist es für die Annahme eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausreichend, wenn der Täter die objektiven Umstände erkennen konnte, die einen bedeutenden Sachschaden begründen. Seine auf dieser Grundlage vorgenommene Betragskalkulation ist demgegenüber unabhängig von seinen persönlichen Kenntnissen unmaßgeblich (LG Heilbronn DAR 2017, 648 = zfs 2017, 291; zur Bedeutung der zivilrechtlichen 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes AG Linz DAR 2018, 41 m. Anm. Fromm). Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängig ist (BGH zfs 2018, 49).
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist trotz des Zeitablaufs von elf Monaten seit Begehung der Tat noch verhältnismäßig, wenn in der Zwischenzeit die Ermittlungen, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren andauerten und der Angeklagte kein schutzwürdiges Vertrauen auf den vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis bilden konnte. Die lange Zeitdauer zwischen angeblicher Tatbegehung und vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung relativiert, wenn eine (etwaig) unterbliebene Verfahrensbeschleunigung das Ermittlungsverfahren und nicht den Zeitraum ab der vorläufigen Entziehung betrifft (KG DAR 2017, 591).